…“II.
[8] Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 9.2.2021 hat in der Sache Erfolg.
[9] Es steht außer Frage, dass die zusätzliche Einreichung eines (inhaltlich identischen) Schriftsatzes, der bereits zuvor elektronisch über das besondere Anwaltspostfach übermittelt worden ist, per Telefax letztlich dem System des elektronischen Rechtsverkehrs zuwiderläuft. Das gilt insbesondere dann, wenn das Telefax als weitere Form der Übermittlung von einem Rechtsanwalt "aus Sicherheitsgründen" gewählt wird. Denn bei der Übersendung von Schriftstücken an das Gericht über das besondere Anwaltspostfach geht sofort eine automatisierte Eingangsbestätigung ein (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hierdurch erlangt der Absender gerade unmittelbar Gewissheit darüber, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drucksache 17/12634, Seite 26).
[10] Ungeachtet dessen ist eine Kostenerhebung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG, Nr. 9000 Nr. 1b Halbsatz 2 GKG KV aber nicht möglich, da es sich bei den Telefaxen nicht um Mehrfertigungen des Schriftsatzes vom 8.2.2021 handelt, die von einer Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt wurden. Auch weitere Kostenvorschriften sind nicht einschlägig. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Kostenschuldnerin sein kann.
[11] 1. Die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG, Nr. 9000 Nr. 1b GKG KV ist im Zusammenhang mit der aus § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO resultierenden prozessualen Pflicht der Parteien zu sehen, die erforderliche Anzahl von Abschriften der Schriftsätze als auch deren Anlagen beizufügen. Sie dient der Kostendämpfung. Im Übrigen bezweckt sie eine Kostengerechtigkeit: Wer Kosten verursacht, soll sie begleichen (Baden-Württembergischer VGH, Beschl. v. 27.11.2007 – 4 S 1610/07 –, juris Rn 7; Toussaint in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., § 28 GKG Rn 2). Dies gilt insbesondere auch für Nr. 9000 Nr. 1 b Halbsatz 2 GKG KV: Der Mehraufwand, welcher der Justiz dadurch entsteht, dass sich die Partei bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, rechtfertigt den besonderen Auslagentatbestand (BT-Drucksache. 16/3038, Seite 77; vgl. auch: Zimmermann in: Binz, GKG, 4. Aufl., KV 9000 Rn 21).
[12] 2. Weil vom Beklagten aber keine Mehrfertigungen der Berufungsbegründung vom 8.2.2021 einzureichen waren, kann deren erforderlicher Anfertigung nicht gleichstehen, dass der Schriftsatz zusätzlich auch per Telefax übermittelt und von einer Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt wurde.
[13] Eine Partei, die – wie der Beklagte – einen Schriftsatz gemäß § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen (Fritsche in: MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 133 Rn 6). Dies ergibt sich aus § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Falls zum Zweck der Zustellung überhaupt noch ein Ausdruck erforderlich ist, weil der Prozessgegner nicht über einen elektronischen Zugang verfügt (§ 174 Abs. 3 ZPO), hat die Geschäftsstelle dafür Sorge zu tragen, dass das elektronische Dokument ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt wird. Dadurch, dass die Verpflichtung beseitigt wird, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften im Falle der elektronischen Übermittlung beizufügen, entfällt nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 GKG KV, sondern auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach Nr. 9000 Nr. 2 GKG KV zu zahlen (BT-Drucksache 15/4067, Seite 31).
[14] 3. Zwar mag es den Zweck der Nr. 9000 Nr. 1 b Halbsatz 2 GKG KV berühren, wenn ein Schriftsatz, der bereits (erfolgreich) als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, zusätzlich nochmals per Telefax übermittelt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Übermittlung per Telefax doppelt erfolgt. Denn dadurch entstehen der Justiz zusätzliche Kosten nicht nur für Papier und Druck, sondern letztlich auch für Personal. Einer entsprechenden Anwendbarkeit der Kostenvorschrift steht allerdings das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.10.2012 – 20 W 318/12 –, juris Rn 8). Eine analoge Anwendung von Vorschriften des Kostenverzeichnisses scheidet aus, weil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche gerichtlichen Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses (§ 3 Abs. 2 GKG) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Beschl. v. 12.3.2007 – II ZR 19/05 Rn 3, AGS 2007, 472 = RVGreport 2007, 440 (Hansens)).
[15] III. Der Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.“