“II. Zu Recht hat das LG nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 103, 104 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in festgesetzter Höhe als von der Klägerin zu erstattende Kosten festgesetzt.
1. Nach der Kostengrundentscheidung im Beschl. v. 26.6.2023 hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Als Kosten des Beschwerdeverfahrens ist bei der Klägerin eine Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren vertreten hat.
a) Die Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten und dessen nachfolgende Tätigkeit hat die Klägerin durch die diesbezüglichen Erläuterungen ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 30.10.2023 und durch den tatsächlich im Beschwerdeverfahren eingereichten Anwaltsschriftsatz vom 31.5.2023 hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
b) Jedenfalls infolge des Schriftsatzes vom 31.5.2023 ist die 0,5-fache Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 verdient. Soweit die Klägerin die Qualität der anwaltlichen Vertretung, konkret den Umfang und Inhalt der Stellungnahme vom 31.5.2023, beanstandet und mutmaßt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten könnte die Beklagte im Rahmen seiner Mandatierung nicht über die Kosten aufgeklärt haben, hindern diese Beanstandungen das Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach VV RVG Nr. 3500 grundsätzlich nicht und sind daher rechtlich unerheblich. Allenfalls könnten sich hieraus materiell-rechtliche Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis ergeben, welche im Kostenfestsetzungsverfahren, das als vereinfachtes Massenverfahren mit beschränktem Prüfumfang lediglich der Bezifferung der Kostengrundentscheidung dient, nicht zu berücksichtigen wären (statt aller: Musielak/Voit, 20. Auflage, ZPO, § 104 Rn 8; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed., ZPO § 104 Rn 29).
3. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts auch von der Klägerin zu erstatten.
a) Schon aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind.
Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Nachprüfung unterliegt. Denn jedenfalls ist sie aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Anwalts im konkreten Fall nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Partei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann im Regelfall, solange ein Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Denn die mit einem Rechtsmittel konfrontierte Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12 – zfs 2013, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 237 [Hansens] = AGS 2013, 251 für die Berufung zur Fristwahrung; Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 – BRAGOreport 2003, 53 [Ders.] = AGS 2003, 219).
b) Für die Frage der Erstattung einer Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 gelten insoweit dieselben, vorgenannten Grundsätze wie auch sonst im Rechtsmittelverfahren (BGH, Beschl. v. 28.2.2013 a.a.O..; Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV 3500, 3501 Rn 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Auflage, RVG VV 3500 Rn 24).
c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zudem höchstrichterlich geklärt, dass etwaige Besonderheiten eines Verfahrens über ein Sachverständigenablehnungsgesuch es nicht rechtfertigen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Auch die Erstattung von Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren über ein Ablehnungsgesuch richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Denn das Ablehnungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Es berührt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Vielmehr ist die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt und deshalb im Ablehnungsverfahren grundsätzlich beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Aus dem Anhörungsgebot folgt zugleich, dass auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens ist. Auch die einen Sachverständigen nicht ablehnende Partei hat das Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde betreffend das Befangenheitsgesuch ihre Auffassung gegenüber dem Gericht durch einen anwaltlichen Schriftsatz darzulegen (BGH, Beschl. v. 7.11.2018 – IV ZB 13/18 – zfs 2019, 43 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 21 [Hansens] = AGS 2018, 576; Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04 – RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413: Erstattung nicht davon abhängig, dass der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht hat; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Auflage, RVG § 19 Rn 103 ff. m.w.N.).
d) Nac...