“Die Kl. hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Bekl. gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG.
Zwar ist bei dem Betrieb des bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Bekl. zu 1) am Pkw der Kl. ein nicht unerheblicher Schaden an dem rechten hinteren Kotflügel entstanden, die Kl. kann jedoch nur 2/3 ihres Schadens ersetzt verlangen. Da die Bekl. zu 2) den Schaden vorgerichtlich bereits in dieser Höhe reguliert hat, besteht kein weitergehender Anspruch der Kl.
Dass der Verkehrsunfall für die Kl. ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte, so dass ein Haftungsausschluss für sie gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Ein unabwendbares Ereignis ist nur dann gegeben, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Kl. hat jedoch nach eigenem Vortrag jedenfalls zunächst geblinkt und auch ihre Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einfahrt herabgesetzt. Damit hat sie gegenüber dem wartenden Bekl. zu 1) den Anschein erweckt, sie wolle in die Einfahrt abbiegen. Hätte sie dies nicht getan, wäre es nicht zu Kollision gekommen.
Der Umfang der Ersatzpflicht im Verhältnis der beiden Fahrzeughalter bzw. VR hängt somit gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen ab, insb. davon, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Eine Alleinhaftung der Bekl. zu 1) und 2) bestünde nur dann, wenn ihn ein so überwiegendes Verschulden träfe, das ein Verschulden der Kl. und auch die von ihr zu tragende Betriebsgefahr dahinter zurückträte.
Zwar hat der Bekl. zu 1) dadurch, dass er aus der Tankstellenausfahrt losfuhr, ohne sich letztlich zu vergewissern, dass die Kl. tatsächlich abbiegen würde, gegen seine Pflichten aus § 10 StVO verstoßen. Die Kl. war definitiv bevorrechtigt und der Bekl. zu 1) als derjenige, der aus einer Grundstückseinfahrt losfuhr, musste besondere Vorsicht und Rücksicht walten lassen. Die Kl. hatte jedoch durch ihr Fahrverhalten Anlass dazu gegeben, dass der Bekl. zu 1) glauben konnte, dass sie abbiegen. werde. Trotz ihrer Bevorrechtigung hätte sie damit rechnen müssen, dass der Bekl. zu 1) losfahren werde, da sie durch das Einschalten des Blinkers und das Herabsetzen der Geschwindigkeit den Anschein erweckt hat, sie werde auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten. Die Kl. hätte vielmehr ihrerseits ebenfalls vorsichtig und aufmerksam auf den Bekl. zu 1) zufahren müssen. Selbst wenn die Kl. noch vor der Einfahrt den Blinker zurückgenommen hat, bleibt der zunächst gesetzte Anschein bestehen.
Das Verschulden des Bekl. zu 1) ist daher nicht als so überwiegend anzusehen, dass eine Haftung der Kl. aus Betriebsgefahr ausgeschlossen wäre. Vielmehr trifft die Kl. aufgrund ihres Fahrverhaltens ein eigenes Verschulden, so dass die Haftungsteilung zu 2/3 zulasten der Bekl. und zu 1/3 zulasten der Kl. angemessen ist.“