" … 1. Der äußere Tatbestand eines Diebstahls ist erwiesen (a), den zu entkräften der Bekl. nicht gelungen ist (b)."
a) In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grds. nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach st. Rspr. des BGH kommt dem VN vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der VN hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört i.d.R. bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde. …
Die Bekl. hat die Behauptung des Kl. zum Abstellen und Nichtwiederauffinden der Fahrzeuge bestritten. Obwohl sich dieser weder für das Abstellen noch das Nichtwiederauffinden auf Zeugen berufen hat, führt dies nicht dazu, dass die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen wäre. Vielmehr ist es, wovon auch das LG zutreffend ausgegangen ist, dem VN in einer solchen Konstellation gestattet, den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls allein anhand seiner eigenen Angaben zu führen. Dies lässt sich aus der materiell-rechtlichen, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Risikoverteilung folgern. Denn häufig ist der VN beim Abstellen oder Nichtwiederauffinden seines Fahrzeugs ohnehin allein, sodass ihm keine Zeugen hierfür zur Seite stehen werden. Eine solche Beweisnot des VN kann allerdings nicht zu einem faktischen Haftungsausschluss zugunsten des VR führen, da anderenfalls der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz im Ergebnis leerliefe.
Vor diesem Hintergrund hat die Rspr. die vertragliche Vermutung des redlichen VN entwickelt. Danach wird vermutet, dass der VN regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der VN beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert- oder Unwerturteil über die Person des VN verbunden ist, sondern vielmehr die festgestellte Unredlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen VN maßgeblichen Umstände ergeben muss. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des VN zum Versicherungsfall seine Redlichkeit infrage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen – Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs – Bedeutung erlangen, allerdings, abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch, sonstige Angaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind.
Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, wenn das LG nach Anhörung des Kl. keine Bedenken gegen dessen Redlichkeit gesehen und dessen glaubhafte Angaben zum Abstellen und Nichtwiederauffinden der beiden Fahrzeuge deshalb seinen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt hat. (wird ausgeführt)
Dem in der Berufung besonders herausgestellten Umstand, dass der Kl. ein – ohnehin in jeder Hinsicht unklar bleibendes – Zocken in zwielichtigem Milieu eingeräumt habe, misst der Senat demgegenüber keine besondere Relevanz für oder gegen dessen Redlichkeit zu. Konkrete Anhaltspunkte für eine unkontrollierte Spielsucht des Kl. oder sonst bestehende finanzielle Schwierigkeiten haben sich nicht ergeben und lassen sich auch nicht ansatzweise den insoweit völlig spekulativ bleibenden Ausführungen der Bekl. hierzu entnehmen.
b) Der Bekl. ist es nicht gelungen, auf der sog. zweiten Stufe das äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein …
2. Eine Obliegenheitsverletzung des Kl., die es der Bekl. eröffnen würde, eine Schadensregulierung ganz oder teilweise zu verweigern, liegt nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG (a) ebenso wenig vor wie eine zur Leistungskürzung berechtigende grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG (b).
a) Dafür, dass der Kl. gegen die aus E.1.3 der AKB folgende Obliegenheit,
“alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insb., dass Sie Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen … ‘,
verstoßen haben könnte, hat die Bekl. nichts Konkretes dargetan.
Hierfür kämen allenfalls die ungenauen, teilweise nachträglich korrigierten Angaben des Kl. zum Abstellen und Nichtwiederau...