" … Das LG hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen."
Der Senat ist grds. gem. § 529 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, soweit keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die ernstliche Zweifel aufweisen. Das LG hat trotz relativ eindeutiger Aussagen des Sachverständigen nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass die kompatiblen Schäden am Heck des Fahrzeugs des Kl. und an der Front des Fahrzeugs des Bekl. zu 1) auf einen Anstoß des nachfolgenden Fahrzeugs gegen das fahrende Fahrzeug des Kl. zurückzuführen sind. Angesichts der Unklarheit des konkreten Unfallgeschehens und der Schwierigkeiten bei der Sachverständigenaufklärung mag dies möglich sein, um die Erfordernisse des § 286 ZPO, nämlich einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestehenden Überzeugung, die vernünftige Zweifel ausschließt, zu erfüllen. Es verbleibt allerdings die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob eine lediglich theoretische Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung von Heck und Front beider Fahrzeuge durch Kollisionen mit Fahrbahnbegrenzungen etc. die vom Sachverständigen eindeutig festgestellte Kompatibilität der Schadensbilder ausreichend in Frage stellen kann.
Abschließend muss dies allerdings nicht entschieden werden, da sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist.
Das LG hat zunächst zutreffend außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall ein weiterer Verursachungsbeitrag darin liegt, dass das Gesamtunfallereignis durch das Verhalten des Zeugen A, nämlich die Unfallverursachung mit dem Fahrzeug der Zeugin B, entstanden ist. Zwar ist bei mehreren Unfallbeteiligten zu prüfen, wie sich die Haftungsanteile in einer Gesamtschau darstellen, um Ungerechtigkeiten bei der Frage der Gesamtschuldbefreiung auszugleichen (vgl. dazu nur BGH MDR 59, 916 grundlegend; OLG Celle, 19.12.2007 – 14 U 78/07 –, Kirchhoff, MDR 2012, 1389). Dies gilt allerdings lediglich, wenn in einem Verfahren mehrere Beteiligte in Anspruch genommen werden oder wenn sich die Frage stellt, inwieweit ein Gesamtschuldner von einem weiteren Regress verlangen kann (vgl. dazu auch Steffen, DAR 1990, 41; Kirchhoff, MDR 2012, 1389).
Eine vom Nachweis der Verursachung unabhängige Haftung des Bekl. zu 1) folgt auch nicht aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Mehrere Kraftfahrer, die durch verschiedene selbstständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, können gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB haften, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Tatbeitrag kausal für den Schaden geworden ist. Beteiligung in diesem Sinne setzt weder eine innere Beziehung zwischen den Beteiligten noch die Gleichzeitigkeit ihrer Gefährdungshandlungen voraus (BGH NJW 2006, 2399). § 830 BGB ist allerdings nicht anwendbar, wenn der Geschädigte den Schaden selbst mitverursacht haben kann (BGH NJW 1973, 993; OLG Karlsruhe VersR 1981, 739).
Der Senat geht angesichts der Gesamtumstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme allerdings davon aus, dass vorliegend die Haftung des Bekl. zu 1) bereits dem Grunde nach ausscheidet. Auch bei Unterstellung, dass der Sturz des Kl. maßgeblich durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Bekl. zu 1) entstanden ist, was grds. zu einer Haftung gem. § 7 StVG führen würde, wäre die Haftung des Bekl. zu 1) wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ausweislich der Beweisaufnahme ergibt sich, dass die vier Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren sind. Dies hat die Zeugin B bekundet, die die Motorradfahrer als Gruppe wahrgenommen hat, außerdem hat der Zeuge C angegeben, dass alle Motorräder dicht beieinander gewesen seien. Er sei vielleicht eine Autolänge hinter dem Bekl. zu 1) gefahren. Der erste in der Gruppe sei ein bisschen weiter vorgefahren, dann seien die drei anderen praktisch zusammen gekommen. Es habe in der Gruppe keine feste Reihenfolge gegeben. Aus diesen Angaben und den Feststellungen des Sachverständigen ist für den Senat eindeutig, dass die Motorradgruppe einvernehmlich den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h hätte der Anhalteweg bei bester Bremssituation 29 Meter betragen. Der von dem Zeugen C geschilderte Abstand zu seinem Vordermann betrug allenfalls 5 Meter. Auch der Kl. hielt keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Motorradfahrer ein, wie sich daraus ergibt, dass der Sachverständige mit Sicherheit feststellen konnte, dass der Kl. nicht in der Lage gewesen wäre, sein Motorrad hinter dem Unfall vollständig abzubremsen. Dass auch der Bekl. zu 1) keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, folgt neben der Aussage des Zeugen C auch daraus, dass irgendeine Reaktion des Bekl. zu 1) nicht erkennbar ist, er also auf das abbremsende Fahrzeug des Kl. mit einer höheren Geschwindigkeit aufgefahren ist, die allerdings nicht erheblich über der Geschwindigkeit des Kl. lag, wie der Sachverständige festgestellt hat.
Für den Senat stellt sich dam...