[11] "… II. Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Ersatz des weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verneint werden (§§ 842, 249 Abs. 1, 252 S. 2, 253 Abs. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO)."
[12] 1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht keinen über einen Betrag von 5.824,79 EUR hinausgehenden Verdienstausfallschaden des Kl. hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senat vom 9.11.2010 – VI ZR 300/08 – VersR 2011, 229 Tz. 16 m.w.N.; BGH vom 6.12.2012 – VII ZR 84/10 – VersR 2013, 1401 = NJW 2013, 525 Tz. 17 m.w.N.). Solche Rechtsfehler hat die Revision hier Indes aufgezeigt.
[13] a) Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat. Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten (Senat vom 5.5.1970 – VI ZR 212/68 – BGHZ 54, 45 [50 ff.] = VersR 1970, 766; vom 31.3.1992 – VI ZR 143/91 – VersR 1992, 973 = NJW-RR 1992, 852 unter II 1; vom 12.1.2016 – VI ZR 491/14 – VersR 2016, 416 Tz. 17).
[14] Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es daher bei selbstständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (Senat vom 27.10.1998 – VI ZR 322/97 – VersR 1999, 106 = DB 1999, 379 unter II 1 m.w.N.).
[15] Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S.d. § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senat vom 6.2.2001 – VI ZR 339/99 – NJW 2001, 1640 unter II 2 b aa m.w.N.).
[16] An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen dürfen aber keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr.; Senat vom 6.7.1993 – VI ZR 228/92 – VersR 1993, 1284 = NJW 1993, 2673 unter II; vom 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – VersR 2010, 550 = NJW 2010, 1532 Tz. 13 m.w.N.; BGH vom 27.10.2010 – XII ZR 128/09 – GE 2010, 1741 unter 1 a). Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (BGH vom 22.10.1987 – III ZR 197/86 – NJW-RR 1988, 410 unter II 3 a).
[17] b) Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Es ist zum einen von einem fehlerhaften Rechtsgrundsatz ausgegangen und hat zum anderen die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag des Geschädigten überspannt.
[18] aa) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, ein im Rahmen der Darlegungen zu §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO schlüssiger Vortrag des Geschädigten setze voraus, dass er einen deutlichen Rückgang gegenüber der vor dem Unfall erzielten Gewinne aufzeige. Für die vom Berufungsgericht aufgestellte Voraussetzung der “Deutlichkeit‘ gibt es nach den obigen Grundsätzen keine Grundlage. Schon auf der Basis der von dem Berufungsgericht zugunsten des Kl. für die streitgegenständlichen Jahre unterstellten Gewinnentwicklung hätte das Berufungsgericht einen (Mindest-)schaden schätzen können.
[19] Das Berufungsgericht hat zugunsten des Kl. unterstellt, dass er aufgrund von überpflichtmäßigen, den Bekl. nicht zugutekommenden Anstrengungen seiner Ehefrau (vgl. BGH vom 8.11.2001 – IX ZR 64/01 – VersR 2002, 188 = NJW 2002, 292 unter II 1 b bb) seine Personalkosten in den Jahren 2007 und 2008 um 13.500 EUR sowie 17.500 EUR habe verringern können. Unter Zugrundelegung der von dem Berufungsgericht angesetzten Gewinne i.H.v. 194.500 EUR im Jahr 2007 und 192.000 EUR im Jahr 2008 ergibt sich...