Die Entscheidung des Hess. LAG hat über den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit hinaus praktische Bedeutung in allen Fällen, in denen der Rechtsanwalt dem Kl. für getrennte Verfahren jeweils gesondert im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.
Gegenstand der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG, dessen Entscheidungen das Hess. LAG zitiert hat, war die Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die zweite erhobene Klage. In beiden Fällen hat das BAG die Auffassung vertreten, die Erhebung getrennter Klagen sei mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO, der Kl. hätte vielmehr die zunächst erhobene Klage erweitern müssen. Die Mutwilligkeit der Erhebung der zweiten getrennten Klage sei bereits im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Somit kommt nach Auffassung des BAG die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtsstreit nicht mehr in Betracht. Auch eine einschränkende Bewilligung, die die infolge der getrennten Klageerhebung angefallenen Mehrkosten ausschließt, hat das BAG abgelehnt. Ferner hat das BAG darauf verwiesen, die Frage der Mutwilligkeit sei nicht erst im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfe-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG zu prüfen.
Die Entscheidung des Hess. LAG stellt gewissermaßen das Spiegelbild der beiden Entscheidungen des BAG dar. Hat danach der bedürftige Kl. im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren die Hürde genommen und ist ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für jedes Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so kann nach Auffassung des Hess. LAG hier die Frage der Mutwilligkeit im Verfahren auf Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Vergütung nicht erneut geprüft werden. Es sind dann die Gebühren (und Auslagen) in den beiden getrennten Verfahren in unverminderter Höhe festzusetzen.
Es soll nicht verschwiegen werden, dass ein Teil der Rspr. dies anders sieht (s. die vom Hess. LAG zitierten Entscheidungen anderer LAG). Die Auffassung des Hess. LAG ist jedoch eine konsequente Fortsetzung der Rspr. des BAG. Sicherlich nicht haltbar ist die Entscheidung des OLG Hamm RVGreport 2011, 421 (Hansens). Das OLG hatte dem dem bedürftigen Bekl. im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren der Festsetzung seiner Prozesskostenhilfe-Vergütung vorgehalten, er habe keinen Antrag auf Verbindung der von dem Kl. getrennt erhobenen Klagen gestellt. Das OLG hat dem Beklagtenanwalt nur die Gebühren und Auslagen angewiesen, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Verfahren angefallen wären.
Heinz Hansens