" … II. Verfahrenshindernisse, die aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. Insb. ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten."

Die GenStA K hat hierzu in ihrer Stellungnahme v. 15.7.2013 folgendes ausgeführt:

“Nach Tatbegehung am 5.10.2012 wurde die Verjährung erstmals und rechtzeitig durch die von der Bußgeldstelle als Verfolgungsbehörde am 17.12.2010 verfügte erstmalige Anhörung des Betr. mit Bekanntgabe des Tatvorwurfs gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Betr. bereits im gerichtlichen Verfahren hatte zuvor eine Anhörung oder Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder sonstige Maßnahme gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nicht stattgefunden. Die Darstellung im Schriftsatz des Verteidigers des Betr. v. 5.7.2011 erstmals bereits am 8.12.2010 durch die Polizei K durch Einlegung eines “Anhörbogens’ in den Briefkasten i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG angehört worden zu sein, ist nicht zutreffend. Zwar waren ausweislich des Vermerks des ermittelnden Polizeibeamten des Polizeireviers K v. 17.8.2011 mehrfach “Einbestellungen’ mit der Bitte um Erscheinen auf der Dienststelle in den Briefkasten geworfen worden. Daraus ergab sich jedoch nicht die beabsichtigte Vernehmung als Betr., so dass es sich weder um eine Anhörung noch um die Bekanntgabe der Einleitung eines bis dahin, noch nicht, gegen den Betr. geführten Ermittlungsverfahrens handelte (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG § 31 Rn 8, 9 m.w.N.).

Nach der mithin die Verjährung erstmalig unterbrechenden Anhörung v. 17.12.2010 folgte die nächste Unterbrechung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG durch Erlass des Bußgeldbescheids am 16.3.2011, zugestellt am 23.3.2011 mit der Folge anschließender sechsmonatiger Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG). Weiterhin wurde die Verjährung unterbrochen am 20.6.2011 durch Eingang der Akten bei dem AG – § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG, am 19.12.2011 durch Beauftragung des Sachverständigen S – § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3.OWiG, sowie am 1.6.2012 und am 18.6.2012 durch jeweilige Anberaumung einer Hauptverhandlung – § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG.’

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

III. Jedoch hat die Rechtsbeschwerde mit der zulässig erhobenen (vgl. zu den Anforderungen Senatsbeschl. v. 24.3.2011 – 2 SsBs 154/10, NStZ-RR 2011, 352) Inbegriffsrüge gem. § 261 StPO einen zumindest vorläufigen Erfolg. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme, dass die im Urt. getroffenen Feststellungen zumindest teilweise auf Beweismitteln beruhen, die nicht zum Inbegriff der Verhandlung i.S.v. § 261 StPO gemacht worden sind.

Wie vom Betr. vorgetragen, wurde das Messprotokoll v. 5.10.2010 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls v. 17.9.2012 weder verlesen noch in einer sonst zulässigen Art und Weise – etwa nach § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG – zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Dies gilt auch für die nach den Urteilsgründen nicht näher bezeichneten Anlagen zum Messprotokoll. Insoweit bleibt schon offen, auf welche Anlagen sich das AG bezieht. Dem Messprotokoll nachgeheftet sind zwei Zertifikate des Herstellers des Messgeräts über die Teilnahme an Schulungen sowie Angaben und Lichtbilder zur Dokumentation der Fotolinie.

Das Urt. beruht auch auf dieser Verletzung des § 261 StPO. Das AG teilt im Eingang der Urteilsbegründung mit, dass es seine Überzeugung von der Tat u.a. aufgrund des Messprotokolls “samt Anlagen v. 5.10.2010’ gewonnen hat.

Wegen dieser Verletzung von Verfahrensrecht ist das Urt. mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben (§§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 6 OWiG i.V.m. § 353 StPO). Auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen sowie auf die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts kommt es nicht an.

IV. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, da er als Rechtsbeschwerdegericht die Beweisaufnahme nicht wiederholen kann. Die Sache war daher gem. § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben und an dieselbe Abteilung des AG zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Wenn auch im Bußgeldverfahren nicht dieselben Anforderungen wie im Strafverfahren gelten, so muss doch die Beweiswürdigung des Tatrichters so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht. Das Urt. muss deshalb u.a. auch erkennen lassen, wie sich der Betr. eingelassen hat (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 71 Rn 43). Hierzu ist eine bloße Bezugnahme auf “Einlassungsschreiben nebst Anlagen des Verteidigers’ nicht ausreichend. Sollte die im Zusammenhang mit bei der Akte befindlichen Skizzen und Lichtbildern erfolgte Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auch die genannten Einlassungsschreiben erfassen, so wäre dies unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, § 267 Rn 2 m.w.N.).

2. Beschränkt sich der Tatrichter – wie hier – darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss er zumindest dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im...

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