Der Kl. befuhr mit seinem Pkw ein Parkplatzgelände eines Einkaufsmarktes in Richtung der Ausfahrt. Der Weg war durch eine unterbrochene Linie in zwei Fahrspuren unterteilt, die durch Richtungspfeile gekennzeichnet waren. Von der linken Fahrspur zweigen rechtwinklig Zuwege zu den Stellplätzen ab. Der Kl. kollidierte mit seinem Kfz mit dem Pkw des Bekl. zu 1), das von dem Bekl. zu 2) gesteuert wurde, der bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist, der aus einem Zuweg nach links auf den von dem Kl. mit seinem Fahrzeug befahrenen Hauptumgehungsweg einbiegen wollte. Der Kl., der bei dem Unfall ein HWS-Syndrom erlitten hatte, hat nach Ausgleichung des materiellen Schadens zur Hälfte und einer Zahlung von 200 EUR Schmerzensgeld den nicht regulierten Teil eines materiellen Schadens, ein weiteres Schmerzensgeld von 150 EUR sowie restliche nicht ausgeglichene Anwaltskosten geltend gemacht. Der Kl. hat behauptet, mit seinem Fahrzeug auf der linken der beiden Fahrspuren gefahren zu sein. Unmittelbar vor einer Parkplatzgasse sei die Bekl. zu 2) aus dieser Fahrgasse ungebremst mit stark überhöhter Geschwindigkeit in die Fahrerseite des Fahrzeugs des Kl. gefahren. Die Bekl. haben behauptet, der Kl. sei mit überhöhter Geschwindigkeit von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt, als der Bekl. zu 2) bereits auf die linke Fahrspur eingebogen sei. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg. Die Kammer ging von einer Mithaftung des Kl. von 20 % wegen der ihm zuzurechnenden Betriebsgefahr aus.

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