" … II. Die sofortige Beschwerde der Kl. ist zulässig und begründet."

Nach der Rspr. des BGH sind vorgerichtliche Kosten, die eine Partei ihrem Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung schuldet, nicht gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG wie eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; damit kann sich auch kein Dritter auf die Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 RVG berufen (BGH RVGreport 2009, 433 (Hansens) = AGS 2009, 253; BGH RVGreport 2010, 32 (ders.).

Vorliegend hat die Kl. bereits in der Klage vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtlichen Kosten getroffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Bekl. kann die entsprechende Passage auf S. 7 Abs. 4 der Klage bei verständiger Auslegung nicht anders verstanden werden, als dass mit der “zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung‘ nicht eine zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits getroffene Vereinbarung gemeint ist, sondern eine zwischen der Kl. und ihrem Prozessbevollmächtigten. Dies erschließt sich ohne Weiteres jedenfalls aus den nachfolgenden Sätzen, die sich mit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Verhältnis zum Bekl. beschäftigen.

Zutreffend hat auch die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Vergütungsvereinbarung das Verhältnis zwischen der Kl. und ihrem Prozessbevollmächtigten betreffe. Der Senat kann ihr jedoch nicht darin folgen, dass die Kl. in der Klage “konkret‘ eine Geschäftsgebühr gefordert habe. Aus den Ausführungen in der Klage ergibt sich vielmehr, dass die Kl. die ihr aufgrund der Vergütungsvereinbarung entstandenen Kosten nur der Höhe nach auf die gesetzliche Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG begrenzen wollte, weil sie nicht mehr von dem Bekl. fordern könne. Die Kl. hat ihren Anspruch insoweit ersichtlich auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gestützt, wonach nur die “erforderlichen Aufwendungen‘ für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Gegner verlangt werden können.

Dass die Kl. mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung über dessen vorgerichtliche Tätigkeit zumindest in Höhe der geforderten 1,5 Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG getroffen hat, hat der Bekl. im Erkenntnisverfahren nicht bestritten. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren bestreitet er eine solche nicht, sondern hält an der – gem. obigen Ausführungen nicht zutreffenden – Auffassung fest, dass die Kl. das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht vorgetragen habe, sondern das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung mit dem Bekl. Da somit das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung als unstreitig zu behandeln ist, bedarf es keiner zusätzlichen Glaubhaftmachung durch die Kl.

Durch die Nichtanrechnung der vorgerichtlichen Kosten aufgrund des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung ist allerdings vorliegend die Situation entstanden, dass der Bekl. im Ergebnis mehr als die gesetzlichen Gebühren als Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, nämlich eine volle Geschäftsgebühr gem. Anerkenntnisurteil und eine volle Verfahrensgebühr gem. Kostenfestsetzung ohne die Anrechnung nach der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG. Gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO sind grds. nur die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu erstatten und kann sich der erstattungspflichtige Dritte bei einer Titulierung der Geschäftsgebühr – wie vorliegend jedenfalls der Höhe nach – gem. § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen; mithin wirkt sich hier die im Innenverhältnis des Erstattungsberechtigten mit seinem Prozessbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung zu Lasten des erstattungsverpflichteten Dritten aus ( zum Problem s. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 15a, Rn 67).

Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsverfahren kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der erstattungsberechtigte Kl. – wie vorliegend – bereits im Erkenntnisverfahren offenlegt, dass er über seine vorgerichtlichen Kosten eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten getroffen hat, diese Kosten in Höhe einer vollen Geschäftsgebühr ersetzt verlangt und der erstattungspflichtige Bekl. dann die Klage vollen Umfangs anerkennt. Der Bekl. verzichtet damit “sehenden Auges‘ auf die Möglichkeit der Anrechenbarkeit dieser Kosten auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren und bedarf keines Schutzes.

Allerdings kann das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in missbräuchlicher Weise getroffen worden ist, um die Anrechnung nach Vorbem.3 Abs. 4 VV RVG zu umgehen (BGH RVGreport 2009, 433 (Hansens)). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.“

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