1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.

2. Die erstattungspflichtige Gegenpartei kann sich gem. § 15a Abs. 2 RVG auch dann nicht auf die Anrechnung berufen, wenn sie die vorgerichtlichen Kosten in Kenntnis der Vergütungsvereinbarung anerkannt hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 8 W 131/14

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?