" … Da gegen den Betr. eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist, führt der Antrag nur dann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen oder wenn das Urt. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG)."
Danach kommt hier eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht erforderlich. Der Fortbildung des Rechts obliegt lediglich die Klärung von Rechtsfragen, die in der Rspr. noch offen, zweifelhaft oder umstritten sind. Der Einzelfall muss Veranlassung geben, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Derartige Fragen des materiellen Rechts zeigt der Antrag des Betr. weder auf noch sind diese anderweitig ersichtlich. Insb. ist durch den BGH (vgl. Beschl. v. 24.6.1999 – 4 StR 61/99, NZV 1999, 430) bereits Folgendes entschieden: “Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – “Halt vor der Kreuzung' – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die LZA gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einfährt. … Dem bloßen Überfahren einer der LZA zugeordneten Haltelinie (die ergänzend zu dem durch die LZA gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: “Hier halten') kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt, gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 2 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt'. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer – insb. der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde – kommt es in den Fällen, in denen vor der LZA eine Haltelinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betr. die Haltelinie überfährt (vgl. dazu auch Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 37 StVO Rn 30 g m.w.N.).
2. Soweit der Betr. die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des unterlassenen Hinweises des Gerichts an den Betr., dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, rügt, hat er dies bereits nicht in der für eine Verfahrensrüge gebotenen Form ausgeführt. Denn nach §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift (ohne Rückgriff auf die Akte) prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen, wobei eine Bezugnahme auf den Akteninhalt, Schriftstücke oder das Protokoll unzulässig ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn 21 m.w.N.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Betr. im Hinblick auf den Umstand genügt, ein entsprechender Hinweis sei in der Hauptverhandlung nicht erteilt worden. Jedenfalls gehört zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf die Verletzung des § 265 StPO gestützten Rüge die Darlegung, dass der Betr. auf die Möglichkeit der Schuldformverschärfung (auch) nicht vor der Hauptverhandlung, insb. im Rahmen der Ladungsverfügung, hingewiesen worden ist (vgl. nur BGH NStZ 2015, 233; OLG Koblenz, Beschl. v. 2.5.2012 – 2 SsBs 114/11, zit. n. juris, m.w.N.). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier jedoch, so dass die Rüge daher nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.
3. Einer Zustellung des Antrags der GenStA an den Betr. bzw. den Verteidiger hat es wegen § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG nicht bedurft. … “
Mitgeteilt von RA Christian Janeczek, Dresden