" … 2. Zu Recht hat das LG die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sei, dem Kl. Versicherungsschutz wegen des Unfallereignisses vom 28.5.2014 zu gewähren, abgelehnt. Ihre Leistungspflicht ist nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen."

a. Allerdings kommt der Risikoausschluss gem. Ziffer 5.1.2 AUB für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, nicht zum Tragen.

Soweit insb. eine Straftat gem. § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Betracht kommen könnte, kann von einer vorsätzlichen Begehung nicht ausgegangen werden. Der Kl. müsste zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigt war, welche die Erfüllung der im Verkehr zu stellenden Anforderungen ausschloss. Nach einhelliger Rspr. der Strafgerichte existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Täter bei Antritt einer Fahrt nach hohem Alkoholkonsum stets (bedingt) vorsätzlich handele, weil sich gerade Personen mit hohem Blutalkoholgehalt durchaus noch fahrsicher fühlten (…). Die Bekl. hat nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass und warum der Kl. die eigene Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen hätte.

b. Das LG hat zutreffend jedoch die Voraussetzungen des Risikoausschlusses gem. Ziff. 5.1.1 AUB in Verbindung mit Ziff. 13 BV als erfüllt angesehen.

Danach sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, beim Lenken von Kfz vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Ausschluss erfasst Risiken, die über das normale Unfallrisiko hinausgehen, weil der Versicherte bei den genannten Zuständen nicht in der Lage ist, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen oder überhaupt wahrzunehmen und sich zur Vermeidung des Unfalls entsprechend richtig zu verhalten. Für diese erhöhten Risiken will der Unfallversicherer nicht eintreten (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rn 7).

(1) Bewusstseinsstörung i.S.d. Nr. 5.1.1 AUB ist nicht erst die völlige Bewusstlosigkeit. Relevant sind alle, insb. auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzten, Gefahrenlagen in der gebotenen Weise zu begegnen (…). Das kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, weil die Frage, was genau dem Versicherten abverlangt wird, nur situationsbezogen beantwortbar ist (…).

Für Fälle der Trunkenheit im Straßenverkehr greift die Rspr. im Versicherungsvertragsrecht – auch der Senat – auf die Grundsätze zurück, die von den Strafgerichten zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit entwickelt worden sind. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist grds. eine Bewusstseinsstörung i.S.d. Ausschlussklausel gegeben (BGH VersR 1986, 141; zfs 2015, 220; […]). Je nach Art der Verkehrsteilnahme gelten unterschiedliche Grenzwerte. Ein Kraftfahrer ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (zfs 2015, 220).

Dass der Kl. mit 1,18 Promille die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten hatte, als es zum Unfall kam, und damit eine trunkenheitsbedingte Bewusstseinsstörung beim Lenken eines Kfz vorlag, ist unstreitig.

(2) Die Klausel des Nr. 5.1.1 AUB schließt Unfälle im Zustand einer durch Alkohol verursachten Bewusstseinsstörung nur aus, wenn diese für den Unfall (adäquat) kausal war. Mitursächlichkeit genügt (Senat zfs 2006, 336; […]).

Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt – anders als die Bekl. annimmt – beim VR. Sind allerdings eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH VersR 1986, 141; Senat VersR 2009, 1109; […]).

(3) Entgegen der Annahme des Kl. durfte das LG davon ausgehen, dass die Bewusstseinsstörung den Unfall zumindest mit auslöste. Der Kl. vermochte und vermag den für die (Mit-)Ursächlichkeit sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften.

(a) Auszugehen ist von Folgendem: Die Anerkennung eines Anscheinsbeweises für den Kausalzusammenhang zwischen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung und Unfall rechtfertigt sich daraus, dass ein Verkehrsteilnehmer bei Erreichen der in der Rechtsprechung anerkannten Blutalkohol-Grenzwerte in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit so vermindert und in seiner Gesamtpersönlichkeit derart verändert ist, dass den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln genügt werden kann (Jacob, Unfallversicherung AUB 2010, 2013, Ziff. 5.1.1, Rn 8).

Ist er in einem solchen Zustand an einem Verkehrsunfall beteiligt, in dessen Vorfeld es – anders als etwa im Fall eines vom Fahrverhalten völlig unabhängigen technischen Versagens des Fahrzeugs – in irgendeiner Weise auf insoweit rele...

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