" … Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versicherungsschutz der Kl. aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung ist für den Unfall v. 12.12.2009 gem. Nr. 5.1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB ausgeschlossen.
Die Kl. litt zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung, die zur Leistungsfreiheit der Bekl. führt.
1. War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 5 Rn 13). Das gilt entsprechend für Fußgänger. Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt (Knappmann, a.a.O.), setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist (vgl. BGH VersR 1988, 733; Knappmann, a.a.O., m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der VR, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grds. genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft (BGH NJW 2002, 3112). Unstreitig war die Kl. zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert. Im Hinblick auf die zugrunde zu legende Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des zum Unfall führenden groben Fehlverhaltens der Kl. bestehen an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt keine Zweifel.
a. Bei der Kl. wurde am Unfalltag um 20.15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille festgestellt, die an den absoluten Grenzwert für Fußgänger von etwa 2,0 Promille heranreicht. Soweit die Kl. geltend macht, wegen eines Sturztrunkes sei die Resorptionsphase zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb von der um 20.15 Uhr festgestellten BAK nicht auf eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit um 18.00 Uhr geschlossen werden könne, ist ihr nicht zu folgen.
Verteidigt sich der VN gegen eine Ablehnung der Leistungspflicht wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nachtrunk, so ist er dafür beweispflichtig (KG r+s 1998, 525; OLG Nürnberg VersR 1984, 436; OLG Oldenburg VersR 1984, 482). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass in der Unfallversicherung derjenige, der trotz objektiv festgestellter absoluter Fahruntüchtigkeit das Vorliegen eines Leistungsausschlusses bestreitet, dies auch zu beweisen hat (KG a.a.O.). Für einen behaupteten Sturztrunk vor dem Unfall gilt nichts anderes. Für ihre Behauptung, sie habe erst kurz vor dem Unfall eine Flasche trockenen Weißwein getrunken, hat die Kl. trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats keinen Beweis angetreten, weshalb dieses Trinkverhalten nicht festgestellt werden kann. Mit ihrem Einwand, ein Beweisantritt für den behaupteten Sturztrunk sei nicht erforderlich, weil die Bekl. diesen erstinstanzlich nicht wirksam bestritten habe, dringt die Kl. nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bestreiten des Sturztrunkes im Schriftsatz der Bekl. v. 30.8.2011 verspätet erfolgt wäre und zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Davon abgesehen kann eine fehlerhafte Zulassung in erster Instanz mit der Berufung nicht beanstandet werden, (vgl. Huber, in: Musielak, ZPO; 9. Aufl., § 296, Rn 36).
b. Auch soweit die Kl. im nachgelassenen Schriftsatz v. 28.8.2012 geltend macht, der Grundsatz, dass der VR seiner Darlegungs- und Beweislast für eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung genüge, indem er sich auf die im Ermittlungsverfahren festgestellte Blutalkoholkonzentration berufe (vgl. BGH a.a.O.), greife vorliegend nicht ein, kann ihr nicht gefolgt werden.
Insoweit verkennt sie, dass das von ihr behauptete Trinkverhalten allenfalls dazu führen könnte, dass zum Unfallzeitpunkt die BAK von 1,92 Promille noch nicht erreicht war. Daraus folgt aber nicht, dass für den Unfallzeitpunkt keine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung feststellbar wäre. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der entsprechende Grenzwert der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt vorliegt. Ausreichend ist, wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führen wird, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (BGH NJW 1974, 246). Die Anflutungswirkung nach Trinkende auf den Grenzwert hin gleicht den Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest aus, weshalb es für die Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit keinen Unterschied macht, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt (BGH a.a.O...