I. Empfehlungen AK VI des VGT 2012
- Der Gesetzgeber wird aufgefordert zu regeln, dass Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder beim Abbruch des Mittretens unterbrochen wird, auch dann Fahrräder sind, wenn sie über eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h verfügen
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- Der Gesetzgeber wird aufgefordert zu regeln, dass schnelle Pedelecs mit einer Unterstützung der Radfahrenden bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h insbesondere in Hinblick auf Fahrerlaubnisrecht, Helmtragepflicht und Zulassungsrecht als Kleinkrafträder zu behandeln sind. Die Industrie wird aufgefordert, hierfür zeitnah geeignete Helme zu entwickeln.
II. Änderung des § 1 StVG zum 21.6.2013
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Zum 21.6.2013 wurde in § 1 StVG Abs. 3 neu aufgenommen. Der Paragraf beschäftigt sich mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern. Der Begriff des Kraftfahrzeugs wird in Abs. 2 definiert. Danach handelt es sich bei Kraftfahrzeugen um Landfahrzeuge, die mit Motorkraft betrieben werden und nicht an Bahngleise gebunden sind. Im neuen Abs. 3 wird formuliert:
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
- beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
- wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird.
Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Mit dieser Definition hat man sich an die Richtlinie 2002/24/EWG angelehnt. Diese Richtlinie beschäftigt sich mit der Typgenehmigung der zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge. In Art. 1 dieser Richtlinie sind einige Ausnahmen aufgezählt. Für diese soll die Richtlinie nicht gelten. Unter Abs. 1 S. 2 Buchst. h, findet man diese Definitionen ebenfalls, so dass die Richtlinie für die genannten "Fahrräder" keine Anwendung findet. Für das deutsche Straßenverkehrsgesetz und die daraus resultierenden Verordnungen (§ 6 StVG) gilt somit, dass es sich nicht um Kraftfahrzeuge handelt, obwohl ein Motor unterstützt, bei der Anfahrhilfe sogar die ersten Meter nur mit Motorkraft zurückgelegt werden können. Der Gesetzgeber macht deutlich, dass die Vorschriften über die Fahrräder anzuwenden sind.
III. Auswirkungen auf andere Gesetze/Verordnungen
1. Straßenverkehrsordnung (StVO)
Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO zunächst einmal auf die Fahrbahn. Wenn die zuständige Behörde jedoch im Sinne des § 2 Abs. 4 StVO ein Verkehrszeichen der Anlage 2 (Z. 237, 240 oder 241) zu § 41 StVO anordnet, sind Fahrrad Fahrende vom Grundsatz her verpflichtet, die Wege zu benutzen. Auf die Problematik der nicht nutzbaren Radwege bzw. der falsch gekennzeichneten Radwege soll hier nicht eingegangen werden. Da es sich bei den Fahrrädern nicht um Krafträder handelt, kommt § 21a Abs. 2 StVO, der sich mit Schutzhelmen beschäftigt, nicht zur Anwendung. Dazu im weiteren Verlaufs der Aufzeichnungen unter C I. mehr.
2. Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Für die StVZO ist § 67 StVZO anwendbar, der die Fahrradbeleuchtung behandelt. Hier gab es zum 1.8.2013 eine Änderung, wonach ein Dynamo nicht mehr unbedingt gefordert wird. Es wird nun ausgeführt:
Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Dabei müssen entgegen § 67 Abs. 9 beide Beleuchtungen nicht zusammen einschaltbar sein.
Interessant in dem Zusammenhang ist auch die Änderung des § 16 Abs. 2 StVZO, der sich mit der Ausnahme zum Fahrzeugbegriff beschäftigt. Hier wurde eine Erweiterung vorgenommen. Nun wird formuliert: Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Die amtliche Begründung der BR-Drucksache bezieht sich auf Greifreifenstühle und Rollatoren mit Hilfsantrieb. Diese Änderung hat somit auf Elektrofahrräder keine Auswirkung.
3. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Die FeV bezogen auf die Fahrerlaubnispflicht und die FZV werden nicht angewendet, weil die in § 1 Abs. 3 StVG genannten Fahrzeuge als Fah...