[4] "Das BG hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht."
[5] 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter “bei dem Betrieb eines Kfz‘ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der st. Rspr. des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entspr. dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb‘ eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 5.7.1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; v. 6.6.1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; v. 3.7.1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn 7; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 17 und v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurt. v. 3.7.1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; v. 27.1.1981 – VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; v. 6.6.1989 – VI ZR 241/88, a.a.O., 925; v. 3.7.1990 – VI ZR 33/90, a.a.O.; v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, a.a.O. und v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, a.a.O.). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. Senatsurt. v. 11.7.1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; v. 10.10.1972 – VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; v. 10.2.2004 – VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, a.a.O. Rn 9 und v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, a.a.O.).
[6] 2. Nach diesen Grundsätzen hat das BG entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeugs des Kl. mit Recht der vom Fahrzeug der Bekl. zu 2) ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Kl. stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kfz der Bekl. zu 2), der nach den Feststellungen des BG durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeugs verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kfz an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG – wie die Revision meint – auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kfz (vgl. Senatsurt. v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, a.a.O. Rn 11 f.) – durch das Kfz selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. Senatsurt. v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, a.a.O. Rn 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des BG erfüllt.“
zfs 5/2014, S. 257 - 258