" … 1. Ein Anspruch in Höhe der Hauptforderung aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag scheitert wegen grober Fahrlässigkeit der Kl. in voller Höhe an § 81 Abs. 2 VVG."
a) Die Kl. handelte grob fahrlässig, in dem sie nach mindestens fünfjähriger Nichtnutzung der Sauna, nachdem sie erkannt hatte, dass die Stromzufuhr zur Sauna nicht mehr durch die Sicherung im zentralen Sicherungskasten unterbrochen war, erstmals Gegenstände auf den Saunaofen legte und diese auf dem Saunaofen beließ, als sie die Sauna verließ, ohne dass sie anschließend überprüfte, ob der An-/Ausschalter der Sauna und der Temperaturschalter weiterhin ausgeschaltet waren, und ohne dass sie anschließend die Stromzufuhr zur Sauna mittels der Sicherung im zentralen Sicherungskasten erneut unterbrach.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Den Beweis für diesen Verschuldensmaßstab hat im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG der VR zu führen (vgl. m.w.N. BGH VersR 2011, 916).
An diesen Grundsätzen gemessen ist ein grob fahrlässiges Verhalten der Kl. hier allein aufgrund ihres Vortrages …
i. Es lag objektiv zunächst eine grob sorgfaltswidriges Handeln sowie dann, den Schwerpunkt des Vorwurfs bildend, ein grob sorgfaltswidriges Unterlassen der Kl. vor. Dies setzt eine gesteigerte, sich jedem aufdrängende Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der gesetzten Gefahr voraus. …
(1) Es war objektiv für jedermann erkennbar, dass das Ablegen von Gegenständen und das Belassen derselben auf dem Saunaofen zu einem Brand führen könnte, solange die Funktionsunfähigkeit des Saunaofens nicht sichergestellt war. Von einer Funktionsunfähigkeit konnte die Kl. in der konkret vorliegenden Situation aber schon allein deshalb nicht sicher ausgehen, da sie die Sicherung nicht wieder herausnahm, obwohl sie selbst wusste, dass die Sicherung eingeschaltet war. Die Annahme der Funktionsunfähigkeit konnte auch nicht damit begründet werden, dass in den zurückliegenden jedenfalls fünf Jahren zusätzlich zur Sicherung auch der An-/Ausschalter und der Temperaturschalter ausgeschaltet waren und deshalb weiterhin ausgeschaltet sein mussten.
Im Hinblick auf die extrem gesteigerte Gefahr eines Brandes durch das Ablegen und Belassen der Gegenstände auf dem Saunaofen musste eine Überprüfung der beiden Schalter erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob sich zuvor Handwerker im Haus aufhielten, sowie trotz der zu unterstellenden Tatsache, dass die Kl. beim Betreten der Sauna noch keine Wärmeentwicklung feststellte. Denn die Kl. konnte vorhersehen, dass sie möglicherweise selbst beim Ein-/oder Ausschalten des Lichts versehentlich Veränderungen an den Schaltern vorgenommen haben könnte. Die Kl. kann sich auch nicht darauf stützen, der Bekl. habe eine fehlende Sichtprüfung nicht behauptet, da die Kl. selbst den hier zugrunde gelegten detaillierten Sachverhalt vorgetragen und insb. eine Sichtprüfung – wie im Übrigen auch die fehlende Herausnahme der Sicherung unmittelbar nach dem Verlassen der Sauna – unbestritten nicht geschildert hat. Auch konnte die Kl. vor dem Hintergrund der extrem gesteigerten Gefahr eines Brandes erkennbar nicht darauf vertrauen, dass der Schalterkasten nach mindestens fünfjähriger Nichtnutzung noch sicher funktionsfähig und somit als Auslöser eines Kurzschlusses ausgeschlossen war.
(2) Die von der Kl. gesetzte Gefahr war auch objektiv vermeidbar, weil sie schlicht das Ablegen der Gegenstände unterlassen und/oder durch aktives Tun diese Gegenstände wieder entfernen oder die von ihre geschilderte dreifache Absicherung über die beiden Schalter und die Sicherung sichersteilen hätte können. Im Hinblick auf das Ablegen der Gegenstände ist insb. gar nicht nachvollziehbar, warum diese überhaupt auf dem Saunaofen abgestellt werden musste, da nicht ersichtlich ist, dass sonst kein Platz in der Sauna oder vor dem Hintergrund der drohenden Gefahr auch außerhalb der Sauna gewesen wäre.
ii. Es liegt eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor, da die gesetzte Gefahr auch gerade für die Kl. persönlich erkennbar und vermeidbar war. Die Notwendigkeit eines schweren, auch subjektiven Vorwurfs bedingt eine Beurteilun...