1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG fällt an, wenn der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Vertretung in einem Beschwerdeverfahren erhält, für welches keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Für die Entstehung dieser Gebühr ist zwar die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift nicht ausreichend. Es genügt aber, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Auftrag des Mandanten hin pflichtgemäß prüft, ob etwas für diesen zu veranlassen ist.

2. Die so entstandene 0,5-Verfahrensgebühr ist auch im Falle einer nur zur Fristwahrung und ohne Begründung eingelegten Beschwerde erstattungsfähig.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?