ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1000 3401 3100
Leitsatz
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
3. Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11
Sachverhalt
In dem vor dem OLG Frankfurt/Main geführten Berufungsverfahren ließ sich die in Berlin geschäftsansässige Kl. durch einen Berliner Anwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten. Den Termin vor dem BG nahm ein Terminsvertreter wahr. Dieser wirkte im Verhandlungstermin an einem unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehenden Vergleichs mit. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kl. ebenfalls geraten hatte, den Vergleich nicht zu widerrufen, unterblieb ein Widerruf. Dies führte zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreits.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. für ihren Hauptbevollmächtigten neben der Verfahrensgebühr eine Einigungsgebühr und für den Terminsvertreter neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr ebenfalls eine Einigungsgebühr geltend gemacht. Der Rechtspfleger des LG Gießen hat diese Kosten antragsgemäß berücksichtigt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Bekl. sich gegen die Festsetzung der Kosten des Terminsvertreters gewandt. Das OLG Frankfurt/Main hat die sofortige Beschwerde der Bekl. zurückgewiesen. Auch die – zugelassene – Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte in der Sache keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[4] "… Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."
[5] 1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kosten des Unterbevollmächtigten stellten sich als Aufwand zweckentsprechender Rechtsverfolgung der Kl. i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO dar. Einer Partei sei es grds. gestattet, einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu beauftragen, wobei dessen Reisekosten an den Gerichtsort auch erstattungsfähig seien. Die Kosten für einen Unterbevollmächtigten seien dann erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nämlich um nicht mehr als 10 %, überstiegen. Bei einer Anreise des Hauptbevollmächtigten zum Verhandlungstermin wären Reisekosten i.H.v. netto 470,20 EUR (bei Anreise mit der Bahn) bzw. 384 EUR (bei Anreise mit dem Pkw) entstanden. Die Kosten für den Unterbevollmächtigten seien mit zunächst 378,54 EUR günstiger gewesen. Aufgrund des Abschlusses des Widerrufsvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG sei indes sowohl für den Haupt- als auch für den Unterbevollmächtigten eine Einigungsgebühr i.H.v. jeweils weiteren 535,60 EUR angefallen. Die Einigungsgebühr, die eine Überschreitung der 10 %-Grenze nach sich ziehe, wäre bei einer Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten nur ein Mal entstanden. Dennoch seien die Kosten des Unterbevollmächtigten in voller Höhe erstattungsfähig. Es komme nicht auf den Vergleich der tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten mit den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten an, sondern darauf, ob die Partei bei Veranlassung der Maßnahme ihrer Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, nachgekommen sei. Diese Obliegenheit könne sich nur auf Kosten beziehen, die sich dem Grunde nach vorhersehen ließen. Hinsichtlich einer doppelten Einigungsgebühr sei dies anzunehmen, wenn die Kl. bei verständiger Würdigung die Möglichkeit eines Widerrufsvergleichs in ihre Betrachtungen habe einbeziehen müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Kl. es vor dem Termin ausdrücklich abgelehnt habe, einen Vergleich abzuschließen, den der zuständige Richter ihrem Hauptbevollmächtigten telefonisch vorgeschlagen habe.
[6] Die Einigungsgebühr sei nicht nur bei dem Terminsvertreter angefallen, der den Vergleich abgeschlossen habe, sondern auch bei dem Hauptbevollmächtigten, der dazu geraten habe, den Vergleich nicht zu widerrufen. Der Hauptbevollmächtigte habe ohne Verletzung kostenrechtlicher Obliegenheiten in die Prüfung des Vergleichs einbezogen werden dürfen, da er derjenige gewesen sei, der die Angelegenheit maßgeblich bearbeitet habe und das Vertrauen der Partei genieße.
[7] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
[8] a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmä...