" … Entgegen der Auffassung des Bekl. ist der Unfall auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden. Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann (so mit zahlreichen weiteren Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rn 22). Von einem unabwendbaren Ereignis könnte somit nur dann ausgegangen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur tatsächlich nur unter zwangsläufiger Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre. Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen P in seinem Gutachten v. 25.2.2013 ergibt sich für den Senat aber zwingend, dass dies nicht der Fall war. So führt der Sachverständige u.a. aus, dass der Abstand zwischen dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Süden und dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Norden ca. 5 m betrage. Untersuchungen von Fahrzeugen im Räumvorgang mit angebautem Schneepflug hätten ergeben, dass durch die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeugs die Abwurfweite und somit auch der Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen beeinflusst würde. Vom jeweiligen Fahrzeugführer des Räumfahrzeugs könne über die Fahrzeugverglasung die vom Pflug aufgenommene und nach links abgewiesene Schneemasse (Wurfweite) eingesehen werden. Bei übermäßiger bzw. gefahrträchtiger Ausdehnung der Wurfweiten der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen könne der Fahrer diese begrenzen, indem von ihm die eingehaltene Geschwindigkeit entsprechend reduziert würde. Weiter sei festgestellt worden, dass bei einer vom Räumfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h eine Schneewurfweite, bezogen auf den äußeren Schneepflugbereich, von 2,5 m feststellbar gewesen sei. Bei Steigerung der Fahrgeschwindigkeit des Räumfahrzeugs auf einen Geschwindigkeitsbereich oberhalb 40 bzw. 45 km/h seien Schneewurfweiten bezogen auf die Längsachse des Fahrzeugs, von ca. 5 m feststellbar gewesen. Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass davon auszugehen sei, dass mit dem bei dem Vorfall eingesetzten Räumfahrzeug die Räumung der Überholspur mit nach links eingestelltem Schneepflug bei entsprechender Fahrgeschwindigkeit nicht zwingend dazu hätte führen müssen, dass die Eis- und Schneemassen bis auf die Gegenfahrspur gelangen."
Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, wie er zu diesem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2013 die von ihm in seinem Gutachten gefundenen Ergebnisse auch eindrucksvoll bestätigt. Insbesondere hat er noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei der Räumung BAB am Unfalltag mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h hätte vermieden werden können, dass Schnee und Eis auf die Gegenfahrbahn geraten wären. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.
Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass vorliegend nicht von einer Unfallverursachung durch ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen werden kann. Aus den Ausführungen des Sachverständigen P ergibt sich vielmehr, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, in Form der Räumung der BAB 61 mit einer Geschwindigkeit von lediglich 30 bis 40 km/h hätte vermieden werden können, dass Schnee- und Eismassen auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurden.
Die Haftung des Bekl. gem. § 7 StVG ist somit gegeben.
Entgegen der Auffassung des Bekl. konnte auch nicht von einem anspruchsmindernden Mitverschulden des Kl. beim Zustandekommen des Unfalles ausgegangen werden. Insbesondere lag auf Seiten des Kl. eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die ein Überholen zum gegebenen Zeitpunkt unzulässig gemacht hätte, nicht vor. Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (so u.a. OLG Koblenz in NZV 2005, 413). Dem Senat ist es nicht ersichtlich und solches ist auch von Beklagtenseite nicht substantiiert dargetan worden, aus welchem Grund es dem Kl. zum fraglichen Zeitpunkt verwehrt gewesen sein soll, den Lkw zu überholen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse. Die von dem Kl. in Anspruch genommene Überholspur war bereits von Eis und Schnee befreit. Auch sonst war ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Kl. hier nicht in Ansatz zu bringen. Aus der oben wiedergegebenen glaubhaften Aussage der Zeugin ergibt sich, dass das Räumfahrzeug für den Kl. erst sichtbar war, als sich dieser bereits auf der Überholspur in Höhe des Lkw befand und dieser somit keinerlei Möglichkeit mehr hatte, den hochgeschleuderten Eis- und Schneebrocken auszuweichen.
Der Unfall stellte aus den oben aufgezeigten Gründen für den Kl. ein unabwendbares Ereignis i.S.v...