Die Parteien streiten über einen Zinsanspruch aus einem Schmerzensgeld.

Der Kl. wurde bei einem Verkehrsunfall am 16.1.2008 verletzt. Gegenüber der Rechtsvorgängerin der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Unfallgegners machte er einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld von 10.000 EUR im Jahre 2008 gelten. Seine Klage auf Ersatz des ihm aus dem Unfall erwachsenen materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld gegen den Fahrer des Fahrzeugs des Unfallgegners und dessen damalige Haftpflichtversicherung ohne Zinsforderung bzgl. des Schmerzensgelds wurde am 27.8.2008 rechtshängig.

Das LG wies die Schmerzensgeldklage ab. Auf die Berufung des Kl. wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG vom 9.12.2014 dem Kl. ein Schmerzensgeldanspruch von 20.000 EUR zuerkannt. Diesen Betrag zahlte die Bekl. am 30.1.2015.

Mit der Klage macht der Kl. nunmehr die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldanspruch seit dem 27.8.2008 bis zum 30.1.2015 geltend. Zur Begründung hat er angeführt, der Anspruch auf Prozesszinsen entstehe erst mit Rechtskraft des das Schmerzensgeld zusprechenden Urteils. Unter Berücksichtigung einer Zahlung der Bekl. von 1.497,19 EUR hat der Kl. einen Betrag von 5.283,47 EUR gefordert.

Die Bekl. hat Zinsansprüche für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2011 für verjährt gehalten und mit ihrer Zahlung auf die Prozesszinsen – errechnet aus einem Betrag von 10.000 EUR – den in dieser Höhe noch bestehenden Anspruch des Kl. für erfüllt gehalten.

Das LG hat den Anspruch in voller Höhe bejaht. Die Verjährung des Anspruchs habe erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des OLG über den Schmerzensgeldanspruch zu laufen begonnen. Erst dann stünden Beginn und Ende des Zinszeitraumes fest.

Die Berufung der Bekl. hatte überwiegend Erfolg.

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