In dem vor dem LG Hamburg begonnenen Rechtsstreit endete die Berufungsinstanz durch das Urt. des Hans. OLG Hamburg v. 21.7.2009. Im Revisionsverfahren hat der BGH durch sein am 8.12.2011 verkündetes Urteil den Rechtsstreit wieder an das Hans. OLG Hamburg zurückverwiesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kl. ist dieses Urteil des BGH ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11.1.2012 zugestellt worden. Im zurückverwiesenen – zweiten – Verfahren vor dem Hans. OLG Hamburg war der Prozessbevollmächtigte der Kl. erneut tätig. Die letztlich obsiegende Kl. hat die ihrem Prozessbevollmächtigten im – zweiten – Berufungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Hamburg hat diese Verfahrensgebühr im Hinblick auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG auf die bereits im ersten Berufungsverfahren entstandene und wohl auch festgesetzte Verfahrensgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte Erfolg und führte zur Festsetzung der Verfahrensgebühr.

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