[11] "… II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand."
[12] 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, die von der Bekl. verwendete Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG. Hiernach stehen dem VR die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
[13] a) Der Senat hat bereits zu § 28 Abs. 4 VVG entschieden, dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform genüge es, wenn der VR die Belehrung des VN in einen Fragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchen dem VN Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden (BGHZ 196, 67 Rn 15). Einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde bedarf es für die gesonderte Mitteilung in Textform nicht. Entsprechendes gilt auch für die Regelung in § 19 Abs. 5 VVG. Allerdings muss die Belehrung in diesen Fällen drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom VN nicht übersehen werden kann. …
[14] Das BG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Im Antragsformular verweist die Bekl. zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen darauf, dass eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den VR zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen kann. Hierzu wird auf die näheren Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12 der Erklärungen des ASt. verwiesen. In der ebenfalls im Antragsformular enthaltenen Rubrik “Schlusserklärungen und Unterschriften’ erfolgt ein weiterer in Fettdruck gehaltener Hinweis auf die “letzten Seiten’ und die dort enthaltenen Erklärungen zu den Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht. Hierzu nimmt die Bekl. erneut auch ausdrücklich auf Ziffer 12 der dem Antragsformular beigefügten Erklärungen Bezug. In diesen selbst werden sodann die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der der Bekl. zustehenden Rechte gem. § 19 Abs. 2 bis 4 VVG im Einzelnen geschildert. Dieser Hinweis ist mit einem schwarzen Rahmen umrandet. Ferner sind die Überschrift zu Ziffer 12 sowie im weiteren Text der Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht einschließlich unter anderem der Zwischenüberschriften “Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes’ und “Vertragsänderung’ fettgedruckt.
[15] Zusätzlich hat die Bekl. den Kl. in der von ihm unterschriebenen “Erklärung zum Antrag’ in einem gesonderten “Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht’ erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung oder zu einer Vertragsanpassung berechtigen kann. Hierzu hat sie wiederum auf die Erklärungen auf den “letzten Seiten’ des Antrags zu § 19 Abs. 5 VVG verwiesen. Die Überschrift “Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht’ ist fettgedruckt. Die besondere Bedeutung dieser Erklärung wird dem VN dadurch verdeutlicht, dass er neben dem eigentlichen Versicherungsantrag noch zusätzlich diese Erklärung zum Antrag zu unterschreiben hat.
[16] Die Bekl. hat den Kl. auf diese Weise mehrfach in drucktechnisch hervorgehobener Form auf die ihr bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zustehenden Rechte hingewiesen. Eine derartige “Doppelbelehrung’, in der der VR zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (vgl. hierzu OLG München r+s 2016, 68 Rn 4–6; VersR 2016, 515; anders OLG Hamm VersR 2016, 103 unter 1).
[17] b) Auch inhaltlich ist die Belehrung in Ziffer 12 der dem Antragsformular beigefügten Erklärungen nicht zu beanstanden.
[18] aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b; OLG München VersR 2016, 515 Rn 7; a.A. LG Dortmund NJW-RR 2013, 1371 Rn 44; r+s 2013, 322 Rn 15–18 … ). Zwar fehlt – worauf die Revision zutreffend hinweist – in der Belehrung anders als beim Rücktritt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend verlorengehen kann. Dies vermittelt dem durchschnittlichen VN aber nicht den Eindruck, dass es hierzu bei der rückwirkenden Vertragsanpassung im Umkehrschluss nicht kommt. Vielmehr wird für ihn durch den ausdrücklichen Hinweis,...