" … 3. Verfahrens- und Terminsgebühr – Verfahren vor dem AG(Nr. 5109, 5110 VV RVG)"
a) Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr sind – wie auch durch das AG festgestellt – entstanden durch die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem AG bzw. die Wahrnehmung des Termins v. 11.8.2016. Übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Begründung insoweit Bezug genommen wird, ist die Kammer der Ansicht, dass angesichts der insg. eher einfachen Sach- und Rechtslage, der eher geringen Bedeutung der Sache und des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bzw. der sehr kurzen Dauer des Termins v. 11.8.2016 die Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR und die Terminsgebühr nur i.H.v. 90 EUR entstanden ist.
b) Die Verfahrens- und Terminsgebühren sind dem Betr. auch in der zur Vorziffer bezeichneten Höhe aus der Staatskasse zu erstatten und somit festzusetzen, da es sich dabei um notwendige Auslagen i.S.d. § 464a StPO handelt.
Zwar wird in der Rspr. vertreten, dass Gebühren für eine “zwecklose' oder “offensichtlich nutzlose und völlig überflüssige' Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.1990 – 2 Ws 58/90; OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 232 (Burhoff) = Rpfleger 2012, 463). Vorliegend war jedoch die Vorbereitung des Termins v. 11.8.2016 und die Teilnahme an diesem durch die Verteidigerin nicht nutz- oder zwecklos. Sie war vielmehr zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Betr. geeignet. Auch die Tatsache, dass seitens des Betr. erst im Hauptverhandlungstermin vorgebracht und belegt wurde, dass dieser zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung, ob und ggf. wann ein Betr. sich einlässt, obliegt diesem – ggf. beraten durch seinen Verteidiger – selbst. Dass sich der Betr. vorliegend zunächst dazu entschied, sich schweigend zu verteidigen – möglicherweise um durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht seinen Sohn zu belasten und in der Hoffnung, dass einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG erfolgen würde – und dass die Behörde das gegen ihn anhängige Bußgeldverfahren anderenfalls möglicherweise bereits gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hätte, macht die Tätigkeit der Verteidigerin im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht war der Betr. vorliegend nicht gehalten, sich so frühzeitig wie möglich wahrheitsgemäß – und unter Belastung seines Sohnes – einzulassen. …
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, StPO.“