Beim Blechschaden ist es völlig üblich, dass ein Unfallgeschädigter im Interesse der Beweissicherung und zur Ermittlung der Schadenhöhe das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens einholt.[1] Liegen die konkreten Reparaturkosten über 750 bis 1.000 EUR, so werden die insoweit aufgewandten Kosten des Geschädigten durch die Rechtsprechung regelmäßig als erforderliche Kosten i.S.v. § 249 BGB angesehen mit der Folge, dass dem Geschädigten die diesbezüglichen Kosten erstattet werden.[2] Die vorliegende Abhandlung beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob nicht auch bei Personenschäden die Einholung entsprechender Gutachten geboten ist.

[1] Vgl. Becker, Der Kfz-Sachverständige in der Unfallschadenregulierung, zfs 2013, 484 ff.
[2] Vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – IV ZR 365/03, NJW 2005, 356, 357.

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