Der Verfügungskläger hatte einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein kleines Mädchen schwer verletzt wurde. Hierüber berichtete die C-Zeitung sowohl in gedruckter Form als auch im Online-Portal (…) unter nahezu identischen Überschriften. Auch die beigefügten Fotos zu den Beiträgen entsprachen sich. Nach erfolglosen Abmahnungen leitete der Verfügungskläger nahezu zeitgleich insgesamt vier Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, drei davon vor dem LG Berlin und eines vor dem LG Köln. In dem Kölner Verfahren war der Verfügungskläger in beiden Instanzen erfolgreich. Die Verfügungsbeklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

In dem dem Kölner Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das OLG Köln durch Beschluss vom 22.1.2014 unter Berufung auf die Rspr. des BGH (zfs 2012, 707 mit Anm. Hansens = RVGreport 2012, 463 [Hansens]; AGS 2012, 511) entschieden, die Vorgehensweise des Verfügungsklägers sei insofern rechtsmissbräuchlich gewesen, als er wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes vier getrennte einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet habe. Er könne deshalb die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nur insoweit erstattet verlangen, als wenn er lediglich ein einziges Verfügungsverfahren eingeleitet hätte.

Unter Hinweis auf diese Entscheidung des OLG Köln vom 22.1.2014 legte die Verfügungsbeklagte gegen den Gerichtskostenansatz Erinnerung ein. Sie hat geltend gemacht, die Gerichtskosten seien jedenfalls teilweise nur deshalb angefallen, weil der Verfügungskläger Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt rechtsmissbräuchlich in vier Verfügungsverfahren geltend gemacht habe. Der hierzu gehörte Bezirksrevisor hat den Kostenbeamten angewiesen, den Gerichtskostenansatz entsprechend zu berichtigen. Für das hiesige Verfahren sei zwar eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1412 GKG KV nach einem Streitwert von 20.000 EUR in Ansatz zu bringen. Hiervon schulde die Verfügungsbeklagte jedoch nur einen Anteil von 200/751 (die Summe der Streitwerte für die vier Verfügungsverfahren betrug hier 75.100 EUR), sodass auf die Verfügungsbeklagte ein Anteil an der Verfahrensgebühr i.H.v. 280,09 EUR entfiele, auf den Verfügungskläger hingegen die übrigen 633,91 EUR).

Auf die Weisung des Bezirksrevisors hat der Kostenbeamte den Gerichtskostenansatz entsprechend abgeändert. Gegen diesen teilweise zu seinen Lasten abgeänderten Kostenansatz hat nunmehr der Verfügungskläger Erinnerung eingelegt, die vor dem LG Köln Erfolg hatte. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat das OLG Köln zurückgewiesen.

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