[2] "… Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4, § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig."
[3] 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rspr. keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl. nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
[4] 2. Rechtsfehlerfrei hat das BG den Antrag der Kl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag v. 26.6.2014 ist nicht fristgerecht gestellt worden.
[5] a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO). Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist.
[6] Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes v. 26.6.2014 abgelaufen, denn sie haben vorliegend spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes v. 19.5.2014 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2013 – VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459 Rn 11) zu laufen begonnen.
[7] b) Nach st. Rspr. des BGH ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2013 – VI ZB 68/12, a.a.O. m.w.N.). Letzteres war hier spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes v. 19.5.2014 nicht mehr der Fall.
[8] aa) Allerdings darf eine Partei, der – wie hier der Kl. – in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grds. davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH, Beschl. v. 23.2.2000 – XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; v. 23.2.2005 – XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789, juris Rn 8 und v. 17.7.2013 – XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720, juris Rn 21). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 – XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 und v. 17.7.2013 – XII ZB 174/10, a.a.O. Rn 16). Das gilt insb. dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 13.1.2010 – XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn 5). So liegt der Fall hier.
[9] bb) Die Annahme des BG, die Kl. hätte schon vor Kenntnis von der mit Beschl. v. 26.5.2014 erfolgten Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags erkennen können und müssen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kl. ist nämlich vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass ihr gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB zustehe. Der Hinweis enthielt eine genaue Berechnung der Höhe des nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommenden Anspruchs anhand der Einkommen beider Ehepartner. Dass die Bedenken des Gerichts nicht auszuräumen waren, musste die Kl. bzw. deren Prozessbevollmächtigte spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes v. 19.5.2014 erkennen, denn die mit diesem Schriftsatz erfolgten Darlegungen waren ersichtlich nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann der Kl. zu verneinen.
[10] cc) Das BG weist zutreffend darauf hin, dass sich dieser Anspruch aufgrund der von dem Ehemann der Kl. zu zahlenden Krankenversicherungsprämien nur unwesentlich verringert. Mit einer Berücksichtigung der nunmehr für den Ehemann geltend gemachten, aber nicht näher erläuterten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten konnte schon deshalb nicht gerechnet werden, weil hierfür nur ein offensichtlich nicht ausreichender Beleg beigefügt war und es das Gericht zudem bereits in dem zuvor erteilten Hinweis abgelehnt hatte, auf Seiten des Ehemannes berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen, denn der Ehemann bezog seinerzeit Krankengeld und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Bei dieser Sachlage konnte die Kl. entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht damit rechnen, dass das BG von seiner in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffassung abrücken würde.
[11] 3. Da die Berufung verspätet eingelegt u...