(1) Der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis muß den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen.

 

(2) Wird ein vereinbarter Kaufpreis vom, zuständigen staatlichen Organ nicht genehmigt, kommt der Vertrag nicht zustande. Hat das zuständige staatliche Organ einen niedrigeren Kaufpreis als zulässig bezeichnet, kommt der Vertrag zustande, wenn der Veräußerer gegenüber dem Erwerber die beglaubigte Erklärung abgibt, daß er damit einverstanden ist.

 

(3) Wird im Grundstückskaufvertrag zur Täuschung ein niedrigerer Kaufpreis als der vereinbarte beurkundet, gilt der beurkundete Kaufpreis.

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