(1) Jeder Erbe ist berechtigt, über seinen Erbteil durch notariell beurkundeten Vertrag zu verfügen.

 

(2) Der Erwerber tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten an die Stelle des Erben.

 

(3) Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. Die Bestimmungen der §§ 38 und 39 sind entsprechend anzuwenden.

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