(1) Der Erbe ist berechtigt; die Erbschaft innerhalb einer Frist von 2 Monaten auszuschlagen. Für Erben mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beträgt die Frist 6 Monate. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat.

 

(2) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gelten auch die Verfügung über Nachlaßgegenstände oder über – den Erbteil oder der Antrag auf Erteilung des Erbscheines.

 

(3) Eine Erbschaft darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung angenommen oder ausgeschlagen werden. Auch die Annahme oder Ausschlagung von Teilen der Erbschaft oder einzelner Nachlaßgegenstände ist nicht zulässig.

 

(4) Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen.

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