Leitsatz
Der BGH konkretisierte in dieser Entscheidung vom 5.11.2007 seine Rechtsprechung, nach der Beitragspflichten der Gesellschafter, die in Abweichung von § 707 BGB neben die Einlagepflicht treten, zu ihrer Wirksamkeit hinreichend bestimmt sein müssen. Die Entscheidung betraf die Klage eines in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführten Immobilienfonds gegen einen Gesellschafter auf Zuschüsse zur Bedienung eines Darlehens. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Gesellschafter im Hinblick auf zwei dort bezifferte Darlehen verpflichtet seien, anteilig Einzahlungen aufzubringen, sofern der von der BGB-Gesellschaft erwirtschaftete Überschuss für die Bedienung der Darlehen nicht ausreiche. Eine weitere Regelung war in der Beitrittserklärung des Gesellschafters zur Gesellschaft enthalten: Dort war das von dem Gesellschafter übernommene Eigenkapital sowie sein Anteil am Gesamtnettoaufwand betragsmäßig genau bestimmt, wobei der Anteil am Gesamtnettoaufwand etwa dem Dreifachen des übernommenen Eigenkapitals entsprach.
Nachdem die Vorinstanz die Klage der BGB-Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Leistung von Zahlungen auf das Darlehen wegen mangelnder Bestimmtheit der Regelung im Gesellschaftsvertrag abgewiesen hat, hielt der BGH die ergänzende Beitragspflicht nach einer Gesamtbetrachtung von Gesellschaftsvertrag und Beitrittserklärung für ausreichend bestimmt und gab der Klage statt.
Hinweis
Gemäß § 707 BGB sind die Gesellschafter nach ihrem Beitritt zur Gesellschaft zu einer Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Gesellschafters vor unüberschaubaren Risiken. Von der Regelung kann durch Vereinbarung abgewichen werden.
Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 19.3.2007, II ZR 73/06) können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten (zusammen bezeichnet als "gespaltene Beitragspflicht") aber nur dann wirksam vereinbart werden, wenn diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder - im Falle laufender Beitragspflichten - zumindest objektiv bestimmbar sind.
Die vorliegende Entscheidung ergänzt und konkretisiert diesen Grundsatz. So war bei der Bewertung der Bestimmtheit der gespaltenen Beitragspflicht hier nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag selbst, sondern auch auf die außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegende Beitrittserklärung abzustellen. Diese Gesamtschau ergab, dass von dem in der Beitrittserklärung bezeichneten Gesamtnettoaufwand ein Teil die feststehende Einlage ausmachte und der verbleibende - durch Abzug der Einlage von dem Gesamtnettoaufwand ebenfalls zahlenmäßig bestimmte - Teil dazu vorgesehen war, erforderlichenfalls Leistungen auf die Darlehen zu erbringen. Damit stand die Belastung des Gesellschafters im Sinne einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, sondern sich durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren.
Fazit: Im Rahmen der Bewertung, ob eine neben die Einlagepflicht tretende, zusätzliche Beitragspflicht die Voraussetzungen der Bestimmtheit erfüllt, können ergänzend neben den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zusätzliche Dokumente - hier die Beitrittserklärung zur Gesellschaft - heranzuziehen sein, sofern sie die Beitragspflicht näher ausgestalten.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 05.11.2007, II ZR 230/06