Leitsatz

Die Unterhaltsvorschusskasse wandte sich gegen eine Bestimmung, die das AG einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss hinzugefügt hatte. Danach galt die Festsetzung hinsichtlich der laufenden Leistungen nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht worden waren, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes und insgesamt für nicht mehr als 72 Monate. Die hiergegen von der Unterhaltsvorschusskasse eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG Stuttgart zurück.

Auch die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde trotz deren erfolgter Zulassung für unzulässig, da schon die sofortige Beschwerde zum OLG zwar statthaft, aber unzulässig gewesen sei. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde richte sich nach § 652 ZPO, dessen Abs. 1 neben dem Antragsgegner auch dem hier beschwerdeführenden Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ermögliche. Sie könne jedoch auch vom Antragsteller allein auf den in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Gründen gestützt werden. Die dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss hinzugefügte Bestimmung zur Bedingung und Befristung stelle keine zulässigen Einwand zum Unterhaltszeitraum i.S.v. §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 ZPO dar. Der Rechtsschutz werde ferner durch die Beschränkung der Anfechtungsgründe nicht unzumutbar eingeschränkt, da nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung stattfinde und der Antragsteller wegen der Unterhaltsansprüche nach Fristende Leistungsklage erheben könne.

 

Hinweis

Ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mit einer Bedingung und Befristung versehen, ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG der zulässige Rechtsbehelf. Hierüber entscheidet allein das FamG. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Inkrafttreten des FamFG wird sich die Rechtslage nicht ändern, da der Inhalt von § 256 FamFG-E demjenigen des § 652 Abs. 2 ZPO entspricht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 104/06

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