Leitsatz
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes der potentielle Erzeuger als Nebenintervenient aufseiten des verstorbenen rechtlichen Vaters beitreten kann.
Sachverhalt
Ein ehelich geborenes Kind hatte nach dem Tode des als Vater geltenden Ehemannes der Mutter beim FamG beantragt festzustellen, dass der Ehemann nicht sein Vater sei.
Der Antragsteller wurde am 12.10.1963 während der Ehe seiner Mutter mit deren am 7.9.1970 verstorbenen Ehemann geboren. Er hat die Feststellung beantragt, dass der Ehemann seiner Mutter nicht sein Vater sei. Er habe erst im Oktober 2002 erfahren, dass B. sein leiblicher Vater sei. Mit diesem habe seine Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit ein außereheliches Verhältnis gehabt.
Das FamG hat die Mutter des Antragstellers und B. als Zeugen vernommen. Die Mutter hat bekundet, während der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihrem damaligen Ehemann auch einmal mit B. verkehrt zu haben. Als sie schwanger geworden sei, habe sie sogleich vermutet, dass das Kind von B. abstamme. Dieser hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, mit der Mutter des Antragstellers Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, konnte sich aber nicht daran erinnern, wann dieser stattgefunden hatte.
Mit Beschluss vom 19.6.2003 hat das FamG dem Antrag mit der Begründung entsprochen, aufgrund der glaubhaften Darstellung der Kindesmutter stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehr mit B. am 14.1.1963 zur Empfängnis geführt habe. Die Kindesmutter habe ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater des Antragstellers sei.
Mit am 30.6.2003 beim FamG eingegangenen Schriftsatz erklärte B., er trete dem Anfechtungsverfahren aufseiten des verstorbenen Ehemann der Mutter des Antragstellers als Nebenintervenient bei und beantrage, "die Klage abzuweisen". Nach gerichtlichem Hinweis auf den bereits erfolgten Verfahrensabschluss hat B. mit am 23.7.2003 beim OLG eingegangenen Schriftsatz als Nebenintervenient "für den Antragsgegner" befristete Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.6.2003 eingelegt, vorsorglich für den Fall der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich u.a. darauf berufen, der Antragsteller habe entgegen seinem Vorbringen die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB versäumt.
Das Rechtsmittel wurde vom OLG als unzulässig verworfen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des B.
Entscheidung
Der BGH hat das Rechtsmittel des potentiellen Vaters als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, das OLG sei zu Recht von dessen fehlender Beschwerdeberechtigung ausgegangen.
In seiner Begründung hat der BGH darauf abgestellt, dass es sich bei dem postmortalen Anfechtungsverfahren um ein einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele. Es fehle an einer mit der zivilprozessualen Nebenintervention vergleichbaren Sachlage, bei der ein Streithelfer sein Interesse daran verfolge, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine oder die andere Partei obsiege.
Die Prozesshandlungen des Streithelfers könnten nicht entsprechend § 67 Halbs. 2 ZPO daran gemessen werden, ob sie den Erklärungen und Handlungen der unterstützten - bereits verstorbenen - Partei widersprächen. Außerdem müsse für ihn dann in Ermangelung einer Zustellung der Entscheidung an den von ihm "unterstützten" Beteiligten eine eigene Rechtsmittelfrist gelten.
Die nach § 640h Abs. 1 S. 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung habe auch keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind. Der Status des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes werde durch die erfolgreiche Anfechtung nicht berührt. In einem späteren Feststellungsverfahren könne er seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten.
Es verletze auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dem potentiellen Erzeuger abweichend vom zivilprozessualen Verfahren im postmortalen Anfechtungsverfahren die Möglichkeit der Nebenintervention nicht zugestanden würden. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, denn im einseitigen Antragsverfahren der postmortalen Vaterschaftsanfechtung gebe es keine Beteiligung des rechtlichen Vaters als Hauptpartei.
Der Anspruch des möglichen Erzeugers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt, auch wenn er ein rechtliches Interesse an der Zurückweisung des Anfechtungsantrages im postmortalen Anfechtungsverfahren habe. Eine der Anfechtung des Kindes stattgebende Entscheidung betreffe nämlich die Rechtsposition des potentiellen Erzeugers nicht mittelbar, weshalb er nicht sachlich betroffen und auch nicht materiell am Verfahren beteiligt sei. Deshalb fehle es dem potentiellen Erzeuger außerdem an der Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG.
Auch das grundsätzlich geschützte Elternrecht gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sei nicht beeintr...