Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 WEG

 

Kommentar

1. Im Falle einer unrechtmäßigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums kann der Beseitigungsanspruch auch von jedem Wohnungseigentümer allein gerichtlich geltend gemacht werden (h. M.).

2. Die Unverhältnismäßigkeit eines solchen Beseitigungsverlangens kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass die nicht unerheblichen Nachteile auch durch andere, den Störer weniger belastende Maßnahmen abgemildert oder gar ausgeschlossen werden könnten. Der Beseitigungsanspruch ist vielmehr nur an den Maßstab unzulässiger Rechtsausübung gebunden (z.B. Anspruchsverwirkung, Nichterfüllbarkeit wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit usw.).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.1996, 3 Wx 378/95= ZMR 7/1996, 396 = WM 7/1996, 444)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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