Mit einem Zwischenerfolg! Der Minderheitenschutz werde nach BGH-Ansicht faktisch entwertet, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen inhaltlich mit dem für ungültig erklärten identischen Beschluss fasse. Lediglich in Ausnahmefällen könnten besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein derartiger Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Dies komme in Betracht, wenn der im Vorprozess benannte formale oder materielle Beschlussmangel behoben worden sei. Ein Zweitbeschluss könne zudem dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen Umstände geändert hätten. Schließlich könne auch eine Änderung der rechtlichen Umstände zur Folge haben, dass ein Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Werde ein nach den vorgenannten Maßstäben unzulässiger Zweitbeschluss gefasst, habe dies allerdings nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern in der Regel lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge. Ob ein Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, müsse nämlich in aller Regel in einem Anfechtungsverfahren geklärt werden. Nur in Ausnahmefällen könne ein derartiger Beschluss als evident rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das komme beispielsweise in Betracht, wenn ein Beschluss allein mit dem Ziel mehrfach gefasst werde, die Minderheit zu zermürben. Weil das LG noch keine Feststellungen zu den Beschlussmängeln getroffen habe, die dazu geführt hatten, dass die Beschlüsse im Vorprozess für ungültig erklärt worden waren, sei der Fall an das LG zurückzugeben.

In Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV meint der BGH, bei einem nicht heilbaren Verstoß entspreche es in der Regel am ehesten dem Zweck der HeizkostenV, wenn eine Abrechnung vorgenommen werde, bei der die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge anhand der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV ermittelt werde. In Ausnahmefällen könne eine derartige Abrechnung allerdings einer ordnungsmäßigen Verwaltung auch widersprechen. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV dazu führe, dass das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abgebildet und somit der Zweck der HeizkostenV nicht erfüllt werde. Dieser Frage müsse das LG jetzt nachgehen.

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