Anwaltszulassung nach Insolvenz durch Anstellung retten

Gerät ein Anwalt in Vermögensverfall, bleibt der Rechtsanwaltskammer meist nichts anderes übrig, als die Zulassung im Interesse der Rechtsuchenden und zur Wahrung des guten Rufes der Anwaltschaft zu widerrufen. Doch es gibt einen Trick, wie klamme Anwälte ihre Zulassung retten können. Allerdings brauchen sie dafür einen anwaltlichen Arbeitgeber.

Wie man als Anwalt nochmal mit einem blauen Auge davon kommt, verrät der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Kläger des Verfahrens ist ein seit Anfang der 1970er Jahre zugelassener Rechtsanwalt, der zwischenzeitlich zudem auch als Notar tätig gewesen war. Nachdem er in Vermögensverfall geraten war, widerrief die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Rechtsanwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Hiergegen wendete sich der Anwalt mit seiner Klage. Im Wesentlichen machte er geltend, dass in seinem Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Betracht komme, obwohl er als Einzelanwalt tätig sei. Er bearbeite keine Mandate, bei denen er Mandantengelder vereinnahme. Eine Anstellung in einer Sozietät finde er auf Grund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr. 

Kein Automatismus zwischen Insolvenz und Widerruf

Der AnwGH Berlin wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung, der ohne Erfolg blieb. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. 9. 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens. Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Rechtsanwaltskammer lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf hier nach Ansicht des BGH vor.

In seltenen Ausnahme fällen keine Gefahr durch verblieben Zulassung trotz Vermögenverfall

Der Kläger ist der Meinung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in seinem Falle nicht gegeben sei. Seinen diesbezüglichen Vortrag hielt das Gericht jedoch für ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. „Nach der in § 14 Abs. 2  Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden“, betonte das Gericht.

Nur angestellt noch tragbar

Die Annahme einer solchen Sondersituation setze jedoch zumindest voraus, „dass der Rechtsanwalt seine selbstständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern“.

Alter schützt nicht vor Widerruf - ebenso wenig die Zusage, Mandantengelder nicht zu vereinnahmen

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Der Anwalt war weiterhin als Einzelanwalt tätig. Er verwies lediglich darauf, dass er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt habe, dies allein schon deshalb nicht, weil er kaum entsprechende Mandate erhalte. Wenn dies einmal der Fall gewesen sei, habe er die Schuldner regelmäßig aufgefordert, entsprechende Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten/Gläubigers zu zahlen.

„Dieser Vortrag genügt ersichtlich nicht den Anforderungen an einen Ausnahmefall, in dem trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Etwaige auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, noch eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen“, kostantierte das Gericht.

(BGH, Beschluss vom 25.4.2013, AnwZ (Brfg) 9/13).


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