Vorsicht mit Sonderzeichen bei über beA verschickten Schriftsatz-Dateien
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Der elektronische Rechtsverkehr schreitet immer weiter voran, hat jedoch auch noch seine Tücken und scheitert manchmal an unerwarteten Stellen.
Beschwerdebegründungsschriftsatz bleibt im Gerichtsserver stecken
In dem Streitfall versendete der Prozessbevollmächtigte den Beschwerdebegründungsschriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und verwendete hierbei die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung.
Hierbei benutzte er bei der Dateibezeichnung unzulässige Zeichen Umlaute und Sonderzeichen, wozu auch zwei Punkte hintereinander gehören können, was der Rechtsanwalt jedoch nicht wusste.
Berufungsbegründung verfing sich im Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs
Aufgrund des Dateinamens wurde die Nachricht vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs dem Bundesfinanzhof nicht zugestellt und anstatt dessen in ein Verzeichnis für unzulässige („korrupte“) Nachrichten verschoben. Das hatte zur Folge, dass die Frist zum Einreichen der Berufungsbegründung aus Sicht des Gerichts ungenutzt verstrich.
Vorsicht bei Dateibezeichnung mit Sonderzeichen oder Umlauten!
Weder der Rechtsanwalt noch der Bundesfinanzhof wurden über das Stranden der Berufungsbegründung informiert. Auch hatten weder der Bundesfinanzhof noch der Prozessbevollmächtigte Zugriff auf den Server.
- Der Prozessbevollmächtige erhielt vielmehr die Mitteilung, dass die Nachricht erfolgreich versandt wurde und zugegangen sei.
- Erst als der BFH den Anwalt auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, versendete er den Begründungsschriftsatz nochmals.
Fristversäumnis unverschuldet – Kein Hinweis auf Folgen
Der BFH gewährte daraufhin dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen: Die Fristversäumnis sei unverschuldet gewesen, da der Rechtsanwalt nicht erkennen konnte, dass die Nachricht angehalten und nicht zugestellt worden sei.
Zwar werde in den Erläuterungen zum beA und den örtlichen Anwaltskammern darauf hingewiesen, dass Sonderzeichen und Umlaute bei der Bezeichnung der Datei zu vermeiden seien, da dies Probleme bei der Verarbeitung der Dateien machen könne. Welche Folgen eine solche Verwendung haben kann, werde hingegen nicht erläutert, so der BFH.
(BFH, Beschluss v. 05.06.2019, IX B 121/18)
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Hintergrund: Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Einer Partei ist nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.
Verschulden des Anwalts ist der Partei wie ihr wie eigenes zuzurechnen. Lediglich Verschulden des Büropersonals, welches nicht auf einem Organisationsverschulden des Anwalts beruht, hat die Partei nicht zu vertreten.
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