Anwälte müssen, wenn Faxen scheitert, Fristgebundenes nicht per beA senden
Das Besondere elektronische Anwaltspostfach erobert schrittweise Raum in der anwaltlichen Praxis. Bisher war in der Rechtsprechung umstritten, ob Rechtsanwälte im Fall des Scheiterns einer Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes kurz vor Fristablauf per Telefax, den Schriftsatz per beA an das Gericht übermitteln müssen, um auf diese Weise dem drohenden Fristablauf zu begegnen. Diese Rechtsfrage hat der BGH nun eindeutig geklärt.
Eine aktive Nutzung des beA kann vor Eintritt der erst ab Januar 2022 geltenden aktiven Nutzungspflicht nicht verlangt werden, besonders nicht bei mangelnder Einarbeitung und "auf die Schnelle" kurz vor Mitternacht.
Berufungsbegründung ging wegen eines Defekts am Gerichtsfax verspätet ein
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung des Schriftsatzes an das OLG per Telefax eingeleitet. Die Übermittlung scheiterte wegen eines Defekts am Telefaxgerät des Gerichts. Die Anwältin versandte den Schriftsatz am gleichen Abend noch per E-Mail. Die Mail mit angehängter Berufungsbegründung wurde jedoch erst am Folgetag bei Gericht ausgedruckt, so dass der Eingang bei Gericht verspätet war.
OLG verwirft Berufung als unzulässig
Nach Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das OLG beantragte die Rechtsanwältin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete sie mit dem Defekt des Empfangsgerätes bei Gericht. Aus diesem Grunde habe sie das Versäumen der Frist nicht zu verantworten. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, die Anwältin habe nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ergriffen. Sie hätte zur Übermittlung der Berufungsbegründung ihr beA nutzen können und müssen. Auf diese Weise wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.
Aktive beA-Nutzungspflicht besteht nicht vor 2022
Die Begründung des OLG überzeugte den BGH nicht. Der Senat wies darauf hin, dass Rechtsanwälte vor dem 1.1.2022 nicht zur aktiven Nutzung des beA verpflichtet sind. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass Anwälte auch nicht verpflichtet sind, sich schon jetzt mit der aktiven Nutzung des beA in technischer Hinsicht vertraut zu machen.
Die Anwältin habe auch glaubhaft gemacht, mit den technischen Anforderungen des beA noch nicht vertraut zu sein. Die Nutzung des beA gemäß der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung des § 130d ZPO stelle aber gewisse Anforderungen an die Kenntnis der Funktionsweise und die Durchführung des Versands elektronischer Dokumente. Vor Eintritt der gesetzlichen aktiven Nutzungspflicht seien Anwälte zur Auseinandersetzung mit den technischen Anforderungen der Versendung von Schriftsätzen mithilfe des beA nicht verpflichtet.
BeA noch keine obligatorische Übermittlungsalternative
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des beA zur Versendung fristgebundener Dokumente zur Zeit für Anwälte
„keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative“ darstellen, wenn am Tage des Fristablaufs die „gewählte Übermittlung mittels Telefax aus von ihm(/ihr) nicht zu vertretenden Gründen scheitert“.
Auch sei es Anwälte nicht zumutbar, sich bei Scheitern einer Faxübermittlung sozusagen „auf die Schnelle“ mit der Technik des beA vertraut zu machen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes sicherzustellen.
Fristversäumnis war nicht verschuldet
Der BGH kam daher zu der Auffassung, dass das OLG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert hatte. Ein Verschulden der Rechtsanwältin sei nicht erkennbar.
(BGH, Beschluss v. 17.12.2020, III ZB 31/20).
Weitere BGH-Rechtsprechung: BeA technisch noch zu unzuverlässig?
Die Entscheidung des BGH korrespondiert mit einem Obiter dictum des zehnten Senats im Rahmen einer Entscheidung über das Fristversäumnis eines Patentanwalts. Dort hatte der BGH entschieden, dass Patentanwälte, die nicht über ein beA verfügen, nicht verpflichtet sind, im Fall des Scheiterns einer Faxübermittlung das beA einer mit dem Patentanwalt verbundenen Rechtsanwaltskanzlei zu nutzen. Zur Begründung verwies der Senat unter anderem auf die hohe Zahl an Störungsmeldungen im Zusammenhang mit dem beA und äußerte Zweifel daran, ob das beA in seiner derzeitigen Verfassung eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung von Schriftsätzen bietet, als die Übermittlung per Telefax (BGH, Beschluss v. 28.4.2020, X ZR 60/19).
Gegenteilige Rechtsprechung ist überholt
Einige anderslautende Entscheidungen dürften mit der Entscheidung des BGH überholt sein.
OLG-Dresden lehnte Widereinsetzung ab
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall ging eine Berufungsbegründung nicht fristgerecht ein. Die Rechtsanwältin beantragte für ihren Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (→ Fristenfax und Organisationsverschulden) und begründete dies damit, dass sie unzählige Versuche unternommen habe, die Berufungsbegründungsfrist am letzten Tag vor Fristablauf per Telefax zu übermitteln.
Eine Empfangsstörung bei dem Empfangsgerät des Gerichts konnte jedoch ausgeschlossen werden, da das Empfangsjournal für diesen Tag einen störungsfreien Betrieb belegte. Zudem sprach vieles dafür, dass die Rechtsanwältin bzw. Kanzleimitarbeiterin eine Telefonnummer statt der richtigen Faxnummer verwendet hatte.
Das OLG Dresden lehnte daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag ab und führte in seinem ablehnenden Beschluss aus, dass eine Übermittlung sodann über das elektronische Anwaltspostfach hätte erfolgen müssen.
Rechtsanwältin hätte den Schriftsatz über beA versenden müssen
Zwar sei eine aktive Nutzungspflicht noch nicht gegeben, es bestehe derzeit lediglich eine passive Nutzungspflicht. Mit erfolgreicher Anmeldung zum beA sei aber die Schaltfläche „Nachrichtenentwurf erstellen“ freigeschaltet und damit bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, aus dem beA heraus Nachrichten zu versenden, so das OLG. Hierfür sei auch eine elektronische Signatur nicht erforderlich, wenn die Nachricht direkt aus dem Postfach des Rechtsanwaltes selbst versendet werde. Die Rechtsanwältin habe daher beim Verlassen der Kanzlei ihre Mitarbeiter anweisen müssen, sie bei einem weiteren Scheitern der Übermittlung zu kontaktieren, um sodann eine Versendung über beA sicherstellen zu können. In diesem Unterlassen einer solchen Anweisung liege ein Anwaltsverschulden, das sich der beklagte Mandant zurechnen lassen müsse.
Nach der nun ergangenen Entscheidung des BGH dürfte die Rechtsansicht des OLG Dresden im Ergebnis nicht zu halten sein. Nicht übersehen werden sollte aber ein kleiner, möglicherweise nicht ganz zu vernachlässigender Unterschied zum BGH-Fall. In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall hatte die Rechtsanwältin nicht vorgebracht, mit der Funktionsweise des beA nicht vertraut zu sein. Ob dieses Detail ein tragender Gesichtspunkt für die Entscheidung über das Verschulden an einer Fristversäumnis ist und auch für den BGH Grund für eine andere Sichtweise sein könnte, muss offen bleiben.
LG Krefeld lehnte ebenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag ab
Auch das LG Krefeld lehnte in einem Parallelfall einen Wiedereinsetzungsantrag ab und führte sogar aus, es komme nicht darauf an, ob das Faxgerät des zuständigen Gerichts empfangsbereit gewesen sei. Die Beklagtenvertreterin sei verpflichtet gewesen, den Schriftsatz über beA einzureichen. Diese Rechtsansicht ist nach der jüngsten Entscheidung des BGH allerdings eindeutig unzutreffend.
(OLG Dresden, Beschluss v. 29.07.2019, 4 U 879/19 und LG Krefeld, Beschluss v. 10.09.2019, 2 S 14/19)
LG Mannheim schon vor einem Jahr auf der Linie des BGH
Das LG geht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des BGH bereits seit längerem davon aus, dass sich ein erheblicher Teil der Anwaltschaft noch nicht damit auseinandergesetzt hat, unter Beachtung der technischen Rahmenbedingungen des § 130 a ZPO elektronische Dokumente zu erstellen und diese über das beA an die Gerichte zu versenden.
Gemäß § 130 d ZPO bestehe derzeit für die Rechtsanwaltschaft keine allgemeine Pflicht, sich mit den Anforderungen und der Funktionsweise der jeweiligen Softwareanwendung für die Erstellung und den Versand elektronischer Dokumente auseinanderzusetzen. Da eine solche Pflicht nicht bestehe, könne den Anwälten die Unkenntnis der technischen Erfordernisse nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Gericht zeigt Verständnis für technisch weniger versierte Anwälte
Daran ändert nach Auffassung des LG auch die Tatsache nichts, dass der Rechtsanwalt auch jetzt schon gemäß § 31 a Abs. 6 BRAO verpflichtet sei, den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls elektronische Empfangsbekenntnisse zurückzusenden, § 174 Abs. 3, Abs. 4 ZPO. Der elektronische Versand von selbst erstellten Schriftstücken sei gegenüber der einfachen Zurücksendung elektronischer Empfangsbekenntnisse technisch ungleich komplexer. Die Gesetzeslage postuliere aber derzeit gerade nicht die Verpflichtung von Anwälten zur Beherrschung dieser Technik.
Die Rechtsschutzgarantie muss beachtet werden
Aus diesen Überlegungen forderte das LG, dass die gegenteilige Rechtsauffassung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht vereinbar sei und die Gerichte daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an die Pflichten des betroffenen Rechtsanwalts nicht überspannt werden dürften.
Gerichtsfax-Defekt darf nicht zulasten der Prozessparteien gehen
Funktioniere das im Gericht befindliche Faxgerät nicht, so liege die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis nicht in der Sphäre des Anwalts, sondern in der Sphäre des Gerichts. Einem Wiedereinsetzungsantrag sei in einem solchen Fall stattzugeben.
Wichtig: Für die Überlegungen des Gerichts spielte es eine nicht unerhebliche Rolle, dass auf der Internetseite des Berufungsgerichts lediglich eine Telefaxnummer veröffentlicht war. Seien mehrere Telefaxnummern bekannt, so müsse der Anwalt im Fall einer Störung auch die anderen Faxnummern ausprobieren.
(LG Mannheim, Beschluss v. 17.1. 2020, 1 S 71/19)
Anmerkung: BGH ist gegen überzogene Anforderungen
Erst am 01.01.2022 beginnt die aktive Nutzungspflicht (§ 130 d ZPO). Der BGH führte zudem aus, dass die Gerichte die an den Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten nicht überspannen dürften. Habe sich ein Rechtsanwalt für die Übermittlung per Fax entschieden, könne von diesem nicht erwartet werden, dass er bei Scheitern der Übermittlung wegen einer Leitungsstörung oder bei einem Defekt des Empfangsgerätes in kürzester Zeit – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - eine andere Zustellung als die gewählte sicherstellen müsse (BGH, Beschluss v. 4.11.2014, II B 25/13).
Hintergrund:
Zeitplan für den Elektronischen Rechtsverkehr
Der Übergang in den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verläuft in Etappen:
Änderungen im Überblick | Inkrafttreten |
Beweiskraft gescannter öffentlicher elektronischer Dokumente | 17.10.2013 |
Verordnung zu elektronischen Formularen Zustellung elektronischer Dokumente Beweisvermutung DE-Mail und qualifizierte elektronische Signatur. Schutzschriftenregisterverordnung | 1.7.2014 |
Einführung elektronischer Formulare, Schutzschriftenregister, besonderes elektronisches Anwaltspostfach „beA“ (Start mehrfach verschoben bzw. gestoppt) | 1.1.2016 |
Pflicht zur Verwendung des elektronischen Schutzschriftenregisters | 1.1.2017 |
„passive beA-Nutzungspflicht“ Elektronische Aktenführung, elektronische Einreichung von Dokumenten, Vernichtung von Papierakten nach 6 Monaten; | 1.1.2018 |
Verschiebungsmöglichkeit der Einführung der Regelungen zum 1.1.2018 durch die Länder | 1.1.2019 / 1.1.2020 |
Komplette Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, Vorziehung durch Länder möglich | 1.1.2022 / 1.1.2021/ 1.1.2020 |
Nur noch elektronische Klage zulässig; Papierklage durch Anwälte wird endgültig formunwirksam | 1.1.2022 |
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