Berufliche Schweigepflicht wird auf Outsourcing ausgeweitet

Geheimnisse müssen beim Berater sicher sein, aber auch bei seinen Dienstleistern. Das Kabinett plant die Neuregelung der strafrechtlichen und berufsrechtlichen Regelungen zum Schutz von Geheimnissen. Erfasst werden künftig auch externe Dritte, die von beruflich zum Schweigen Verpflichteten - wie Anwälte, Ärzte etc. - beschäftigt und beauftragt werden.

Outsourcing einzelner Dienstleistungen in Arztpraxen, Anwaltskanzleien und bei Steuerberatern, der Einsatz externer IT- Dienstleister ist mittlerweile üblich.

Modernisierungsbedarf bei der beruflichen Schweigepflicht

Das geltende Recht zu den beruflichen Geheimhaltungspflichten wird der in der Praxis mittlerweile üblichen Einbeziehung Dritter durch von Berufsgruppen, die strengen Geheimhaltungspflichten unterliegen, nicht mehr gerecht.

Aus diesem Grund will der Gesetzgeber den Schutz der Geheimnisse bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung von schweigepflichtigen Personen neu justieren.

Outsourcing - nach geltendem Recht häufig Geheimnisverrat

Ausgangspunkt der strafrechtlichen Neuregelung ist § 203 StGB.

Hiernach macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, dass ihm als Geheimnisträger, beispielsweise als Arzt, Apotheker, Psychologe, Rechtsanwalt, Patentanwalt, als Ehe-, Familien- oder Jugendberater oder als im öffentlichen Dienst zur Geheimhaltung verpflichteter Personen anvertraut wurden.

Offenbaren im Sinne der Vorschrift bedeutet jede Hinausgabe von Tatsachen aus dem Kreis der Wissenden.

Digitalisierung sprengt das StGB

Insbesondere die in den letzten Jahrzehnten eingetretene Digitalisierung bringt Berufsgeheimnisträger dann in  Konfliktsituationen, wenn bestimmte Dienstleistungen durch Einbeziehung außenstehender Dienstleister erledigt werden sollen und dies ohne die Weitergabe anvertrauter Geheimnisse praktisch nicht möglich ist.

  • Berufsgeheimnisträger, die die digitalen Medien nutzen, setzen sich nicht selten einem hohen strafrechtlichen und auch berufsrechtlichen Risiko aus,
  • dem sie in der Praxis bisher nur dadurch entgehen können,
  • dass sie sich von den Betroffenen umfangreiche Einwilligungserklärungen unterzeichnen lassen. 

Strafrechtliche Geheimnisschutz wird stark modifiziert

Dem aufgezeigten Dilemma will der Gesetzgeber durch eine Neuregelung der strafrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften begegnen. Der strafrechtliche Geheimnisschutz soll dadurch modifiziert werden, dass gemäß einem neuen § 203 Abs. 3 StGB-E ein Erlaubnistatbestand geschaffen wird, der den Tatbestand einer gesetzeswidrigen Offenbarung entfallen lässt, wenn

  • der Geheimnisträger den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen Geheimnisse zugänglich macht.
  • Die Geheimnisträger dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der „sonstigen mitwirkenden Person“ erforderlich ist.
  • Das Gleiche gilt, wenn sich die sonstige Mitwirkende Personen weiterer Personen für ihre Tätigkeit bedient. 

Erweiterung des Schutzbereiches

Dem erforderlichen Schutz beruflich anvertrauter Geheimnisse soll dadurch Genüge getan werden, dass in einem neuen § 203 Abs. 4 StGB-E die Tatbestände zusammengefasst werden, wonach sich andere Personen als die Berufsgeheimnisträger selbst wegen Verletzung des Privatgeheimnisse strafbar machen können. Darüber hinaus kann der Berufsgeheimnisträger sich seinerseits strafbar machen, wenn

  • der Berufsgeheimnisträger die mitwirkenden Personen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat,
  • die mitwirkende Personen weitere Mitwirkende Personen beauftragt und diese nicht so Geheimhaltung verpflichtet hat 

Flankierende Verpflichtungen in den berufsrechtlichen Regelungen

In den einzelnen Berufsrechtsordnungen sollen die Geheimnisträger ergänzend verpflichtet werden,

  • die bei ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
  • diese über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren,
  • die entsprechenden Personen sorgfältig auszuwählen,
  • und zu überwachen.

Begriff der mitwirkenden Person

Der neu eingeführte Begriff der mitwirkenden Person unterscheidet sich von dem des berufsmäßig tätigen Gehilfen dadurch, dass die mitwirkende Personen zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirkt, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden ist und Beiträge dazu leistet, allerdings ohne unmittelbar in die Sphäre des Berufsgeheimnisträger eingegliedert zu sein. Unter die mitwirkenden Tätigkeiten sollen insbesondere fallen

  • Schreibarbeiten,
  • das Rechnungswesen,
  • die Annahme von Telefonanrufen,
  • die Aktenarchivierung und Aktenvernichtung,
  • die Einrichtung, der Betrieb, die Wartung und Anpassung informationstechnischer Anlagen,
  • die Bereitstellung von Informationsdiensten in Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,
  • die Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.

Zielkonflikte passabel gelöst

Die Schwierigkeit der Reform besteht darin, dass die Ziele, nämlich

  • den praktischen Bedürfnissen der Auslagerung von einzelnen Dienstleistungen im digitalen Zeitalter auch bei den zur Geheimhaltung verpflichteten Berufen gerecht zu werden,
  • ohne die Interessen der Auftraggeber an der Geheimhaltung ihrer sensiblen persönlichen Daten zu vernachlässigen.

Aus den Stellungnahmen der Berufsverbände ist im Großen und Ganzen zu entnehmen, dass der Gesetzentwurf als geeignet angesehen wird, den Zielkonflikt in einer für die verschiedenen Seiten angemessenen Weise zu lösen. Geplant ist eine Verabschiedung des Gesetzes noch in der laufenden Legislaturperiode.



Hintergrund:

Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes ist das Fundament, auf dem der Anwaltsberuf überhaupt nur sinnvoll ausgeübt werden kann. Die Verletzung dieser Pflicht ist in § 203 StGB unter Strafe gestellt. Als Konsequenz aus der Pflicht zur Verschwiegenheit steht dem Anwalt ein Schweigerecht zu, das vom Schutzumfang des Art. 12 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit, erfasst wird.


Haufe Online Redaktion

Schlagworte zum Thema:  Schweigepflicht, Rechtsanwalt, Outsourcing