Erst nach einem langjährigen Streit mit der städtischen Steuerbehörde und erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelang es einem Kläger ohne Hund, sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Hundesteuer zur Wehr zu setzen.
Der Kläger war Hundefreund und stellte Hundefotos ins Netz
Begonnen hatte die ziemlich skurril wirkende Streitigkeit zwischen dem späteren Kläger und der Steuerbehörde der nordrhein-westfälischen Stadt Hilden mit diversen Posts des Klägers in dem sozialen Netzwerk Facebook. Dort zeigte sich der Kläger als Hundefreund und postete diverse Fotos von Hunden. Die abgebildeten Hunde gehörten nachweislich nicht ihm, sondern Verwandten, Freunden und Bekannten.
Findiger Steuerbeamter wurde auf Hundefotos aufmerksam
Ein umtriebiger Vertreter des Steueramtes der Stadt Hilden entdeckte die Fotos im Netz, schaute nach und stellte fest, dass der Hundefreund nicht zur Hundesteuer veranlagt wurde. Der städtische Mitarbeiter mutmaßte, der Hundefreund halte mehrere Hunde, ohne dafür die fällige Hundesteuer zu zahlen. Aus dem geschätzten Alter der im Netz abgebildeten Hunde schloss der städtische Mitarbeiter, dass der Hundefreund für mindestens 4 Jahre die Hundesteuer für 2 Hunde schuldig sei.
Stellungnahme per E-Mail ohne Signatur zählt nicht
Die Stadt übersandte dem Hundefreund daraufhin Fragebögen zu 2 mutmaßlich ihm gehörenden Hunden. Dieser ließ die Schreiben zunächst unbeachtet. Als die Anfragen sich wiederholten, teilte er der Stadt per E-Mail mit, dass er keinen Hund besitze. Die Stadt akzeptierte die Antwort nicht. Die E-Mail enthalte keine persönliche Signatur, sodass die Antwort nicht berücksichtigt werden könne. Erforderlich sei entweder eine digitale Antwort, die mit einer gültigen Signatur versehen ist oder eine schriftliche Stellungnahme mit Unterschrift. Die Stadt forderte den Hundefreund deshalb ultimativ unter Fristsetzung zu einer formgerechten Stellungnahme auf.
Verspäteter Widerspruch gegen Steuerschätzbescheid
Als der Hundefreund wiederum nicht reagierte, erließ die Stadt einen Steuerschätzbescheid über eine 4-stellige Steuernachzahlung. Hiergegen legte der Hundefreund zwar Widerspruch ein, dies aber leider verspätet nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Damit war der Steuerbescheid bestandskräftig geworden und die Sache nahm ihren behördlichen Lauf. Die Stadt erkannte zwar irgendwann selbst, dass der mutmaßliche Hundebesitzer in Wirklichkeit keine Hunde besaß, bestand nun aber im Hinblick auf die Bestandskraft des Steuerbescheides auf Ausgleich der festgesetzten Steuerschuld.
Klage beim Verwaltungsgericht formaljuristisch abweisungsreif
Der Hundefreund und Nicht-Hundebesitzer klagte daraufhin gegen die Steuerfestsetzung vor dem VG. In der von hohem Medieninteresse begleiteten mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass die infolge des verspäteten Widerspruchs eingetretene Bestandskraft des Steuerschätzbescheides rechtlich dazu führe, dass die Klage gegen den Steuerbescheid abzuweisen sei. Gleichzeitig rügte die Vorsitzende Richterin die Vorgehensweise der Stadt. Der Steuerschätzbescheid sei in rechtswidriger Weise ergangen.
Der interessierten Öffentlichkeit sei kaum vermittelbar, dass die Stadt einen solchen, offensichtlich rechtswidrigen Bescheid bis zur letzten Konsequenz durchsetzen wolle.
Vorgehensweise der Stadt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft
Der Steuerbescheid hätte nach Auffassung des Gerichts nicht in einer Situation ergehen dürfen, in der objektiv unklar war, ob der Kläger Hundebesitzer ist oder nicht. Die Stadt habe ihre Möglichkeiten, weitere Ermittlungen anzustellen, nicht ausgeschöpft. So wäre es für die Mitarbeiter der Stadt zumutbar gewesen, im Rahmen eines Hausbesuchs beim Kläger den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine Behörde habe die Pflicht, die tatsächlichen Umstände, auf die sie einen belastenden Bescheid stützen wolle, näher zu ermitteln. Darüber hinaus sei von einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung auszugehen, denn die wirklichen Besitzer der betreffenden Hunde seien wohl ebenfalls zur Hundesteuer veranlagt worden.
Verfahren endete mit Vergleich
Die mündliche Verhandlung endete schließlich mit einem Rückzieher der Stadt. In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten die Parteien, dass die bestandskräftig festgesetzte Steuer nachträglich erlassen wird. Die Stadt war aber nicht bereit, die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten in vollem Umfang zu übernehmen. Der Kläger muss die Kosten seiner Rechtsanwältin zur Hälfte selbst zu tragen, die andere Hälfte übernimmt die Stadt.
Kläger will nun Bürgermeister werden
Trotz des jahrelang dauernden Ärgers und des auf ihn entfallenden Teils der Anwaltskosten zeigte sich der Kläger mit dem Ausgang der Angelegenheit dann doch zufrieden. Er erklärte, durch das Verfahren einiges über formalistisches, sachlich aber unsinniges Verhalten der Verwaltung in seiner Stadt gelernt zu haben. Da müsse sich an den Verwaltungsabläufen einiges ändern. Dies wolle er selbst in die Hand nehmen. Deshalb werde er bei der nächsten Wahl in Hilden als Bürgermeisterkandidat antreten. Zumindest den nötigen Bekanntheitsgrad dafür hat er jetzt.