Referendarin beleidigt Ausbilder und erkämpft sich ihre Anwaltszulassung
Nur Götz von Berlichingens Beleidigung geisterte gefühlt länger durch die Medien als die der aufmüpfigen Referendarin, die ihren Ausbilder schwungvoll und wortgewaltig niedermachte
Wut-E-Mail mit Folgen an den Ausbilder
Die persönliche Chemie zwischen der Referendarin und Ihrem Ausbilder stimmte nicht. Es kam mehrfach zu persönlichen, aber auch zu fachlichen Auseinandersetzungen. Der ausbildende Staatsanwalt beurteilte ihre Leistungen im abschließenden Stationszeugnis mit der Note „befriedigend“. Nach Erhalt eines Stationszeugnisses, mit dem sie nicht einverstanden war, hatte sie im Februar 2011 ihrem Ausbilder eine E-Mail geschrieben. In dieser E-Mail formulierte sie unter anderem:
"Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen Deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. … Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie von Neid fast verblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out."
Judex non calculat - aber Juristen rechnen ab: Die heute 36-jährige Assessorin aus Köln bestand im Jahre 2012 die zweite juristische Staatsprüfung und beantragte im Jahre 2014 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Für die Beleidigung ihres Ausbilders wurde sie Im April 2013 vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro rechtskräftig verurteilt.
Einigkeit bei Kammer und AGH: unwürdig, Rechtsanwältin zu sein
Wegen Unwürdigkeit, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, versagte ihr die Rechtsanwaltskammer Köln 2014, 3 Jahre nach der E-Mail, die Zulassung zur Anwaltschaft.
- Die unprofessionellen Äußerungen und ihr respektloser Umgang mit anderen ließ die Vermutung nicht zu,
- sie würde, als Teil der Rechtspflege, adäquat agieren
- und wüsste die Funktion der Rechtspflege sicherstellen.
Der pessimistischen Argumentation folgte auch der von der Assessorin angerufene Anwaltsgerichtshof.
Weiter ging's zum BGH und vor das Bundesverfassungsgericht
Die Juristin zog daraufhin zunächst erfolglos mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BGH und erhob schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsrichter zeigten sich - schs Jahre nach der E-Mail - weniger ehrpusselig (BVerfG Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16).
- Wegen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit sei § 7 Nr. 5 BRAO eng auszulegen.
- Ein Bewerber könne daher nicht allein deswegen als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil sein Verhalten im beruflichen Umfeld oder im gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stoße.
- Erforderlich sei, dass das von ihm gezeigte Fehlverhalten auch geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu beeinträchtigen.
Die Entscheidungen der Kammer, des AGH und des BGH ließen eine Abwägung der grundrechtlichen Belange der Assessorin mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen nach Ansicht des BVerfG nicht erkennen.
Negative Würdigung der Persönlichkeit nicht ausreichend begründet
Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, reichte dem Gericht nicht aus, um einen Eingriff in das Berufsrecht zu begründen.
- Es hob die Entscheidung auf und reichte sie zur erneuten Verhandlung zurück.
- Nun hat der AGH Hamm am 31.08.2018 zugunsten der Assessorin entschieden und damit den Weg zur Zulassung frei gemacht.
Ein langer Weg, der erneut zeigt, dass es besser ist, ein Nacht darüber zu schlafen, ehe man eine zackige E-Mail raushaut.
Warum die Anwaltsgerichtshof die Zulassung abgelehnt hatte
Der Anwaltsgerichtshof hatte gegen die Zulassungsverweigerung der Kammer keine Einwände.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sei einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, dem Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung stehe ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen.
- Die Straftat sei zwar nicht im Kernbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit begangen
- und nur mit einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens geahndet worden.
- Zudem sei die Klägerin in der Folgezeit nicht erneut strafrechtlich verurteilt worden.
Diese Umstände änderten aber nichts daran, dass die Klägerin ihren Ausbilder äußerst massiv beleidigt habe. Sie habe ihn persönlich und beruflich in gravierender Weise angegriffen. Die Beleidigung sei auch nicht im Affekt erfolgt, sondern als Ergebnis eines längeren Prozesses ausgesprochen worden, mit dem sich die Klägerin habe "Luft machen wollen".
Nicht spontan genug und keine echte Reue
Eine so vorbereitete Beleidigung sei anders zu bewerten als beispielsweise eine beleidigende Äußerung im Rahmen eines Streitgesprächs. Die in der Tat zum Ausdruck kommende Grundeinstellung der Klägerin werde durch die weitere beleidigende E-Mail gegenüber der gegen sie ermittelnden Oberstaatsanwältin bestätigt, auch wenn diese noch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe.
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