Unkollegial? Anwaltsversorgungswerk darf gegen Anwalt vollstrecken

Die Anwältin kann sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht darauf berufen, dass eine Vollstreckung unter Kollegen unzulässig sei. In dem Fall hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung der Anwältin wegen Vermögensverfalls widerrufen, wogegen diese bis vor den Bundesgerichtshof klagte und verlor.
Sichtbarer Vermögensverfall führt zum Widerruf der Anwaltszulassung
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Wann ist ein Vermögensverfall anzunehmen?
Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist.
Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Versorgungswerk darf normale Gläubigerrechte ausüben
Die Anwältin hatte im Zuge einer Zwangsvollstreckung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Umstand kann die Awältin nach dem Richterspruch nicht dadurch entkräften, dass sie es als, sittenwidrig` rügt, wenn, unter Kollegen` die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werde, obwohl das Versorgungswerk wisse, dass bei ihr nichts zu holen sei.
„Das Versorgungswerk hat insoweit lediglich von den ihm gesetzlich zustehenden Rechten als Gläubiger Gebrauch gemacht“, stellte der BGH fest. Die aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende Vermutung des Vermögensverfalls habe die Anwältin nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
Dies hat die Anwältin, obwohl sie bereits die Anwaltskammer hierzu aufgefordert hatte, nicht getan. Im Übrigen bestätige der eigene Vortrag der Klägerin den Vermögensverfall, schlussfolgerte das Gericht. Denn sie habe eingeräumt, nicht einmal zur Zahlung der monatlichen Mindestbeiträge beim Versorgungswerk in der Lage zu sein.
(BGH, Beschluss vom 22.5.2014, AnwZ (Brfg) 15/14).
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