Zeithonorare einer Großkanzlei: Wie detailliert müssen Teilleistungen dargelegt werden?
Guter Rat ist nicht billig: Stellungnahme zur Vergabe eines Grundstücks
Es ging dabei um eine Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2008. In der Honorarvereinbarung zwischen dem Generalbevollmächtigten des Unternehmens und der Großkanzlei hatten die Parteien einen Stundensatz von 295 EUR festgelegt.
- Die Kanzlei wurde dann zunächst beauftragt, zur Vergabe eines Grundstücks am Frankfurter Flughafen eine erste Stellungnahme unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten abzugeben,
- sowie danach, eine vertiefte kartell- und beihilferechtliche Begutachtung vorzunehmen.
Diese Tätigkeit erledigte die Kanzlei mit mehreren Anwälten in insgesamt 105 Stunden.
Keine übersteigerten Anforderungen an Leistungsbeschreibung
Die beiden Rechnungen, die die Kanzlei ausgestellt hatte, hielten die Düsseldorfer Richter für angemessen und sachlich zutreffend. Der Mandant hatte unter anderem moniert, dass die Tätigkeitsbeschreibungen zu dem mit 74 Stunden veranschlagten Gutachten zu dürftig ausgefallen seien.
Insoweit hielt das Gericht die Angabe als ausreichend, dass zu „kartell- und beihilferechtlichen" Fragen recherchiert und ein Gutachten entworfen wurde. Außerdem hatten die Anwälte vor Gericht erläutert, welche Tätigkeiten für die Begutachtung angefallen waren.
Abgerechneten Tätigkeiten: Recherche und Entwurf eines Gutachtens
Es sei auch zu berücksichtigen, so das Gericht, dass die abgerechneten Tätigkeiten wie Recherche und Entwurf der gutachterlichen Stellungnahmen, deren Substantiierung der Mandant bemängelte, jeweils konkrete Aufgabenstellungen betrafen, die allerdings einen komplexen Sachverhalt wie auch schwierige Rechtsfragen zum Gegenstand hatten.
Wer tat wann was wozu und wie lange?
Eine weitere Substantiierung der Arbeiten an den Stellungnahmen in Gestalt einer Aufschlüsselung, in welchen Teilbereichen die Mitarbeiter der Kanzlei zu welcher Zeit jeweils Recherchen vorgenommen bzw. an welchem Teilbereich ihrer Stellungnahme sie wann gearbeitet haben, sei von der von der Kanzlei nicht zu verlangen.
Umfang und Anzahl der angesetzten Stunden der einzelnen Sachbearbeiter böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass und ob der in Rechnung gestellte Aufwand der Wahrheit entsprechen.
Erinnerungslücke unschädlich
Entgegen der Ansicht der Mandanten hielten es die Richter für irrelevant, dass den Associates und ihrem Partner die geleisteten Stunden nicht mehr im Einzelnen und konkret erinnerlich waren. Dies sei aufgrund des seit der Tätigkeit für den Mandanten verstrichenen Zeitraums und der Vielzahl der Mandate in einer Großkanzlei auch nicht zu erwarten.
„Die Zeugen haben jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar den Gesamtablauf des Mandats geschildert und angegeben, zum damaligen Zeitpunkt kurzfristig nach den vorgenommenen Arbeiten die hierfür tatsächlich entstandenen Zeiten erfasst zu haben. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben begründen würden, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen“, stellte das Gericht fest.
Arbeitszeit wurde nicht aufgebläht
Außerdem bescheinigte das Gericht den Anwälten, dass die abgerechnete Stundenzahl erforderlich war. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwälte ihre Arbeitszeit unangemessen aufgebläht und insofern sittenwidrig gehandelt hätten. Dies sei dann der Fall,
- wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht,
- indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung,
- also das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse,
- wissentlich außer Acht lässt
- und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht.
Schließlich stellte das Gericht abschließend fest: Auch den für die Tätigkeiten angesetztem Zeitaufwand hielt das Gericht angesichts der Komplexität des Sachverhalts sowie der zu bearbeitenden Rechtsfragen für angemessen und verurteilte den Mandanten zur Zahlung gemäß §§ 611, 675 BGB .
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.10.2011, I 24 U 47/11).
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