Der BGH hat mit einer klarstellenden Entscheidung zu den Vollstreckungsmöglichkeiten von Insolvenzgläubigern Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall war über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Eine Gläubigerin hatte eine Forderung wegen unterlassener Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angemeldet und sich als Rechtsgrund auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung berufen.
- Der Schuldner hatte nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprochen.
- Die Forderung als solche ist zur Tabelle festgestellt worden.
- Später wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.
Die Gläubigerin beantragte dann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszuges. Sie hatte mit diesem Begehren erst in letzter Instanz Erfolg.
Hintergrund: Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Ansprüche gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts geltend machen. Vermögensansprüche können gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Wird gegen eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kein Widerspruch erhoben bzw. ein zunächst erhobener Widerspruch anschließend beseitigt, dann gilt die Forderung als festgestellt. Die Eintragung in die Tabelle hat gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Bedeutung des Widerspruchs des Schuldners
Der Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Der Gläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber nur dann aus der Tabelleneintragung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung von diesem nicht bestritten worden ist. Der Widerspruch des Schuldners hindert also die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Widerspruch auch gegen die Forderung als solches richtet. Wendet sich der Schuldner – wie hier – nur gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, so ist der Gläubiger berechtigt, aus der Eintragung in die Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Der BGH entschied daher, dass der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nach § 201 Abs. 2 S. 1 InsO zu erteilen ist.
Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners
Gegen die Zwangsvollstreckung kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zur Wehr setzen. Im Zuge dieses Rechtsstreits ist dann zu klären, ob die vom Insolvenzgläubiger angemeldete Forderung tatsächlich auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
In diesem Fall ist sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen und der Insolvenzgläubiger ist nach beendetem Verfahren nicht gehindert, erneut die Vollstreckung zu betreiben.
(BGH, Beschluss v. 03.04.2014, IX ZB 83/13).