Entzug der Fahrerlaubnis: Interpretation der 8-Punkte-Grenze

Bei acht Punkten oder mehr ist der Führerschein weg. Damit es soweit kommt, müssen eigentlich drei Mahnstufen eingehalten werden. Doch es gibt Ausnahmen, zuungunsten der Betroffenen.

Wann ist der Führerschein weg, wann darf die Fahrerlaubnis entzogen werden? 2014 hat der Gesetzgeber mit der Reform des Punktesystems ein gestuftes Maßnahmensystem eingeführt.

Ermahnung, Verwarnung, Entzug

§ 4 Abs. 5 StVG sieht folgende Maßnahmen einer Fahrerlaubnisbehörde vor, in Abhängigkeit davon, wie viele Punkte auf dem Konto des Betroffenen sind:

  • Vier oder fünf Punkte: Schriftliche Ermahnung.
  • Sechs oder sieben Punkte: Schriftliche Verwarnung.
  • Acht oder mehr Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis, da der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.

Im vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelten Fall ging es um einen Mann, der geltend machte, dass die drei Stufen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis bei ihm nicht eingehalten worden seien.

Und so sah der zeitliche Ablauf konkret aus:

  • 21.01.2015: Verwarnung wegen Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister.
  • 13.02.2015: Fahrerlaubnisbehörde entzieht dem Kläger die Fahrerlaubnis; Begründung: Er habe mit einer am 10.3.2014 begangenen und mittlerweile rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung neun Punkte erreicht und damit die 8-Punkte-Schwelle überschritten.

Das VerwG Regensburg hatte der Klage des Mannes stattgegeben, weil die Abfolge der Mahnstufen nicht eingehalten worden sei. Der Verkehrsverstoß (März 2014), der zum Entzug des Führerscheins führte, sei zum Zeitpunkt der Verwarnung (Januar 2015) bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Klägers auf sieben Punkte nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVO.

Entscheidend ist, was die Fahrerlaubnisbehörde weiß

Das Bayerische VerwG hatte dieses Urteil geändert. Es sah keine Rechtfertigung für eine Reduzierung der Punkte. Die trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs führen, bereits bekannt gewesen seien.

Zum Zeitpunkt der Verwarnung (21.1.2015) habe die Fahrerlaubnisbehörde aber von der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10.3.2014 noch nichts gewusst.

Revision vor BVerwG ohne Erfolg

Die Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte auch keinen Erfolg. Begründung des Gerichts: Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führte, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn die Warnfunktion dieser Verwarnung nicht mehr habe erreichen können.

Im Einzelnen führte das Gericht aus:

  • Maßgebend dafür, ob eine Verwarnung und eine nachfolgende Entziehung des Führerscheins rechtmäßig ist, ist der Kenntnisstand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat.
  • Dem liege nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption die bewusste Abkehr vom sogenannten Tattagprinzip zugrunde.

Gleiches gelte für die Reduzierung der Punkte nach §4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Auch die trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Verkehrsverstöße bereits bei der Verwarnung bekannt waren.

(BVerwG, Urteil v. 26.01.2017, 3 C 21.15)

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