Crash direkt in die geöffnete Autotür – wer haftet wieviel?
Im vorliegenden Fall war der Beklagte bei Dunkelheit in die linke hintere Tür bereits geöffnete des Klägers gefahren, der sein Auto geparkt hatte. Neben dem Sachschaden am Fahrzeug wurde auch der Kläger verletzt. Das LG Wiesbaden sah bei dem Beklagten lediglich eine Haftungsquote von einem Drittel, beim Kläger entsprechend eine Haftungsquote von zwei Drittel.
Erhebliche Mitschuld
Das Gericht begründete die erhebliche Mitschuld des Klägers damit, dass er gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Der besagt, dass sich ein Fahrzeugführer beim Ein- und Aussteigen so verhalten muss, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
70 Zentimeter Seitenabstand zu wenig
Das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung. Zwar sei es zutreffend, dass der Beklagte keinen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug des Klägers eingehalten habe. Auch wenn es hierfür kein feststehendes Maß gebe - die vom Sachverständigen ermittelten 70 Zentimeter seien eindeutig zu wenig gewesen.
Klar sei auch, dass der Beklagte, wäre er aufmerksamer gewesen, ausweichen hätte können und der Unfall so zu vermeiden gewesen wäre. Aus dem zu geringen Abstand folgt nach Auffassung des OLG aber kein besonders grobes Verschulden, das eine überwiegende Haftung des Beklagten rechtfertigen würde.
Höhere Mitschuld bei geöffneter Tür
Das OLG erachtete eine hälftige Schadensteilung für sachgerecht. Entscheidend sei, dass die Beklagte gegen eine bereits geöffnete und nicht gegen eine sich erst im Vorbeifahren weiter öffnende gefahren ist. Das rechtfertige die höhere Mitschuld des Klägers in Höhe von 50 Prozent.
Dunkelheit muss berücksichtigt werden
Gegen ein grobes Verschulden des Beklagten spreche zudem die Tatsache, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat. Der befragte Sachverständige hatte nämlich festgestellt, dass die offenstehende Tür für den Beklagten bei den schlechten Sichtverhältnissen nur sehr schwer zu erkennen gewesen sei.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 28.01.2014, 16 U 103/13).
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