Direkt in die geöffnete Autotür gefahren – wer haftet?

Es ist schlecht in ein Auto hineinzufahren, aber auch wer nur eine geöffnete Autotür trifft, kann schon viel Schaden anrichten. Dabei hat, wer in die geöffnete Tür eines parkenden Autos fährt, fast immer eine Mitschuld. Wie hoch die Mithaftung ausfällt, hängt von der jeweiligen Situation (Sichtverhältnisse, Tempo etc.) ab.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte bei Dunkelheit in die linke hintere Tür bereits geöffnete des Klägers gefahren, der sein Auto geparkt hatte. Neben dem Sachschaden am Fahrzeug wurde auch der Kläger verletzt. Das LG Wiesbaden sah bei dem Beklagten lediglich eine Haftungsquote von einem Drittel, beim Kläger entsprechend eine Haftungsquote von zwei Drittel.

Erhebliche Mitschuld

Das Gericht begründete die erhebliche Mitschuld des Klägers damit, dass er gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Der besagt, dass sich ein Fahrzeugführer beim Ein- und Aussteigen so verhalten muss, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

70 Zentimeter Seitenabstand zu wenig

Das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung. Zwar sei es zutreffend, dass der Beklagte keinen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug des Klägers eingehalten habe. Auch wenn es hierfür kein feststehendes Maß gebe - die vom Sachverständigen ermittelten 70 Zentimeter seien eindeutig zu wenig gewesen.

Klar sei auch, dass der Beklagte, wäre er aufmerksamer gewesen, ausweichen hätte können und der Unfall so zu vermeiden gewesen wäre. Aus dem zu geringen Abstand folgt nach Auffassung des OLG aber kein besonders grobes Verschulden, das eine überwiegende Haftung des Beklagten rechtfertigen würde.

Höhere Mitschuld bei geöffneter Tür

Das OLG erachtete eine hälftige Schadensteilung für sachgerecht. Entscheidend sei, dass die Beklagte gegen eine bereits geöffnete und nicht gegen eine sich erst im Vorbeifahren weiter öffnende  gefahren ist. Das rechtfertige die höhere Mitschuld des Klägers in Höhe von 50 Prozent.

Dunkelheit muss berücksichtigt werden

Gegen ein grobes Verschulden des Beklagten spreche zudem die Tatsache, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat. Der befragte Sachverständige hatte nämlich festgestellt, dass die offenstehende Tür für den Beklagten bei den schlechten Sichtverhältnissen nur sehr schwer zu erkennen gewesen sei.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 28.01.2014, 16 U 103/13).

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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, Mitverschulden