Sekundenschlaf am Steuer ist nicht zwingend grobe Fahrlässigkeit

Wer am Steuer seines Autos wegen Übermüdung kurz einschläft (Sekundenschlaf), dem kann im Falle eines Unfalls nicht automatisch eine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Grund: Eine objektiv vorliegende Ermüdung wird nicht immer auch subjektiv wahrgenommen. Damit kann es problematisch werden, die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Es war ein Verkehrsunfall mit fatalen Folgen. Der Beklagte war mit drei Beifahrern mit einem Pritschenwagen auf einer Bundesstraße unterwegs. Es war dunkel, die Sichtbedingungen waren aufgrund von Nebel eingeschränkt. Der Mann geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte auf gerader Strecke bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h mit einem Sattelzug.

Zwei der Beifahrer wurden getötet, der dritte Beifahrer und der Fahrer schwer verletzt. Der Fahrer wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Kontroverse um grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers

Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung klagte aus § 110 SGB VII wegen der für den schwer verletzten Beifahrer erbrachten Aufwendungen in Höhe von knapp 16.600 EUR. Der Haftpflichtversicherer, bei dem der Pritschenwagen versichert war und die gesetzliche Unfallversicherung stritten über die Frage, ob der Unfall auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrers beruhte.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (ständige Rechtsprechung des BGH).

Wie ist Sekundenschlaf am Steuer rechtlich einzuordnen? 

Ein zentraler Punkt im Verfahren war die Frage, wie der Sekundenschlaf, in den der Fahrer möglicherweise gefallen war, rechtlich einzuordnen ist. Der Fahrer hatte im Zivilverfahren bestritten, während der Fahrt eingeschlafen zu sein. Die Klägerin muss den Sekundenschlaf des Beklagten beweisen.

Das OLG Celle kam zu der Einschätzung, dass die Zeugenaussagen es nahelegen, dass sich der Unfall ereignete, weil der Fahrer kurzzeitig eingeschlafen war. Die einzig denkbare und mögliche Unfallursache sei es jedoch nicht.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert auch subjektiv den nicht entschuldbaren Verstoß gegen erforderliche Sorgfalt

Selbst, wenn der Fahrer in einen Sekundenschlaf gefallen sei, führe dies nicht ohne Weiteres zur Bejahung der groben Fahrlässigkeit, so das Gericht. Objektiv dürfte der Beklagte dann zwar grob fahrlässig gehandelt haben. Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens müsse aber auch ein in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.

Sekundenschlaf – Voraussetzungen für leichtfertiges Handeln

Ein leichtes Einnicken (Sekundenschlaf) begründe nach der Rechtsprechung des BGH nur unter folgenden Voraussetzungen den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns:

  • Der Fahrer hat sich bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt.
  • Dieses Hinwegsetzen muss positiv festgestellt werden.
  • Die Regeln des Anscheinsbeweises gelten insofern nicht (BGH, Urteil v. 21.03.2007, i ZR 166/04).

Im Falle des Abkommens von der Fahrbahn, dessen Gründe nicht geklärt sind, sei nicht stets ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen. Ein Sekundenschlaf könne „einfach fahrlässig“ nicht vorhergesehen worden sein, weil objektiv vorhandene Übermüdungserscheinungen häufig subjektiv nicht wahrgenommen werden.

Vorliegen grober und nicht nur einfacher Fahrlässigkeit war nicht nachweisbar

Im vorliegenden Fall ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht aufklären, ob der Fahrer objektive Übermüdungszeichen bewusst ignoriert oder sich unbewusst über sie hinweggesetzt hat. Der Fahrer selbst bestritt jedenfalls eingeschlafen zu sein. Er könne auch auf die Gegenfahrbahn geraten sein, weil er infolge der Fahrbahnsenke sowohl die Lichter aus dem Gegenverkehr als auch die Rückleuchten der vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren hatte und deshalb kurzzeitig orientierungslos gewesen sein könnte. Dies wäre gleichfalls nicht völlig unentschuldbar, so das Gericht.

Fazit: Mangels Nachweises einer groben Fahrlässigkeit seitens des Fahrers wurde die Klage abgewiesen worden.

OLG Celle Urteil vom 01.07.2020 - 14 U 8/20

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Hintergrund: Sekundenschlaf

OLG Koblenz Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 949/06: Unterstellt man, dass der Fahrer am Steuer ganz kurzfristig eingeschlafen ist, so bedeutet dies noch nicht, dass er einen Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Nach der kaskoversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des BGH zu § 61 VVG, der sich der Senat bereits wiederholt angeschlossen hat, begründet das "Einnicken" am Steuer nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn er sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat (BGH VersR 1974, 593 und 1977, 619; Senat NVersZ 1998, 122 = VersR 1998, 1276 nur LS; Hinweisbeschluss 10 U 1161/05 v. 27. April 2006).

OLG Celle Urteil vom 01.07.2020 - 14 U 8/20: Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat (BGH Urteil vom 31.02.2007 - I ZR 166/04 u.a.). Dies muss positiv festgestellt werden. Denn die Regeln des Anscheinsbeweises gelten insoweit nicht.

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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Fahrlässigkeit