Zur Zulässigkeit der Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft
Hintergrund
Der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft meldete zum Handelsregister an, dass er sein Amt – aufschiebend bedingt auf den Tag der Eintragung – niedergelegt habe. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab. Die Amtsniederlegung sei rechtsmissbräuchlich, da sie zur Unzeit erfolge. Die Gesellschaft sei bei Eintragung der Amtsniederlegung handlungsunfähig, da zuvor bereits zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten. Eine Ergänzung des Aufsichtsrats hielt es aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens für unzulässig. Das Registergericht half der Beschwerde des Vorstands nicht ab und legte sie dem Hanseatischen OLG Hamburg zur Entscheidung vor.
Beschluss des OLG Hamburg vom 27.06.2016, Az. 11 W 30/16
Das OLG Hamburg sah die Beschwerde als begründet an. Entgegen dem Registergericht bejahte es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten Amtsniederlegung. Diese sei – anders als bei der Amtsniederlegung des alleinigen GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist – nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Gesellschaft bleibe handlungsfähig, da sowohl das verbliebene Aufsichtsratsmitglied als auch ein Aktionär gem. § 104 AktG die gerichtliche Bestellung fehlender Aufsichtsratsmitglieder beantragen könnten. Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats könne dadurch wieder hergestellt werden mit der Folge, dass der Aufsichtsrat einen neuen Vorstand bestellen könnte. Dies sei auch in einem laufenden Insolvenzverfahren möglich, da die Organstruktur einer Aktiengesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeeinflusst bleibe und die gerichtliche Bestellung gerade die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats erhalten solle.
Der Umstand, dass der Vorstand es entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung unterlassen habe, einen Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrats zu stellen, rechtfertige nicht die Annahme, dass seine Amtsniederlegung 18 Monate später zur Unzeit erfolgt sei. Denn sowohl das verbliebene Aufsichtsratsmitglied als auch jeder Aktionär hätte einen solchen Antrag ebenfalls seit langem stellen können. Da auch das Insolvenzverfahren seit mehr als 4 Jahren laufe, könne angesichts der Möglichkeit der Ergänzung des Aufsichtsrats und der weiteren Möglichkeit des Registergerichts, gemäß § 85 AktG einen Notvorstand zu bestellen, von einer Niederlegung zur Unzeit nicht (mehr) gesprochen werden.
Anmerkung
Die vorliegende Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung, wonach die Amtsniederlegung des Vorstands einer AG – ebenso wie die des GmbH-Geschäftsführers –grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist. Die Niederlegung ist jederzeit möglich, es sei denn, sie erfolgt zur Unzeit und ist damit rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass jedenfalls bei der Aktiengesellschaft hohe Voraussetzungen an die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und die Annahme des Rechtsmissbrauchs bei der Amtsniederlegung des Vorstands zu knüpfen sind.
Anders beurteilt die Rechtsprechung die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Hieran seien angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan im Interesse des Rechtsverkehrs erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch in der Insolvenz bestehe ein Bedürfnis der Gesellschaft nach einem vertretungsbefugten und handlungsfähigen Organ. Eine rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung liege daher vor, wenn der alleinige Geschäftsführer und zugleich einziger Gesellschafter sein Amt niederlegt, ohne einen Nachfolger zu bestellen, und die Gesellschaft dadurch handlungsunfähig wird. Dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sei die Fortführung des Geschäftsführersamts auch unabhängig vom Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zumutbar.
Noch weitgehend ungeklärt ist bislang die Frage, ob der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht Alleingesellschafter ist, oder sogar einem Fremdgeschäftsführer gemacht werden könnte. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung ist dies zu bezweifeln, so dass eine Amtsniederlegung möglicherweise auch in der Krise der Gesellschaft wirksam wäre. Finden die Gesellschafter dann keinen neuen Geschäftsführer, droht die dauerhafte Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Unabhängig vom Grundsatz der freien Amtsniederlegung sollten Organmitglieder jedoch beachten, dass die Amtsniederlegung ohne hinreichenden Grund eine Verletzung des Anstellungsvertrags und ihrer organschaftlichen Pflichten bedeuten und zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen kann.
Rechtsanwälte Dr. Albert Schröder, Stephanie von Riegen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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