Anlageberater muss den Kunden nicht von Fehlanlage abbringen

Ein geschlossener Container-Fonds für die Altersvorsorge ist keine sonderlich gute Idee und könnte die Folge einer Falschberatung sein. Wenn ein Kunde aber auf so eine Anlage besteht, muss der Berater nicht ablehnen.

Ein Mann zeichnet bei einem Finanzberater eine Beteiligung an einem Containerfonds, Laufzeit sechs Jahre. Auf den Fonds kommt er, weil einige Zeit zuvor seine Eltern einen ähnlichen Fonds bei dem freundschaftlich verbundenen Finanzberater gezeichnet hatten.

Anleger moniert nicht ordnungsgemäße Aufklärung

Nach kurzer Zeit will er von seiner Beteiligung zurücktreten. Begründung: Er sei nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt worden.

  • Er habe ausdrücklich erklärt, ihm gehe es um einen Vermögensaufbau für die Altersvorsorge.
  • Sicherheit habe für ihn deshalb oberste Priorität.
  • Der Finanzberater habe ihm bestätigt, dass die Beteiligung absolut sicher sei.
  • Auf die Risiken der Beteiligung habe er nicht hingewiesen.

Anlageziel Altersvorsorge verfehlt?

Der Fonds entspreche auch nicht seinem Anlageziel „Vermögensaufbau und Altersvorsorge“. Auch das habe der Finanzberater vorgegeben. Der Mann verlangte deshalb die Rückzahlung seiner Einlage und des Agios. Investiert hatte er 10.000 Euro.

Strittige Beratungssituation

Der Berater hatte die Beratungssituation völlig anders dargestellt.

  • Er habe dem Kläger ursprünglich ein Depot mit offenen Investmentfonds vorgeschlagen,
  • die man je nach individueller Risikobereitschaft zusammenstellen
  • und bei Bedarf jederzeit veräußern könne.

Anmerkung: Die Beratung fand 2007 statt. Damals waren offene Immobilienfonds noch jederzeit veräußerbar. Die Haltefristen gelten erst seit dem 22.07.2013.

Das Landgericht Hamburg folgte dem Kläger nicht in seiner Argumentation.

Finanzberater war verpflichtet, über alle entscheidungserheblichen Umstände aufzuklären

Zwar geht das Gericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Der Finanzberater war deshalb verpflichtet, über alle entscheidungserheblichen Umstände aufzuklären. Dazu gehört, dass

  • ein potenzieller Anleger über die möglichen Risiken und Nachteile einer vorgeschlagenen Anlageform aufgeklärt werden muss
  • der Berater prüft, ob die Vorschläge den Anlagezielen des Beratenen entsprechen

Allerdings sah es das Gericht nicht als erwiesen an, dass der Berater diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Das ist entscheidend, da die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Versäumnisse oder Fehler der Beratung dem Kläger obliegt.

Berater muss aufklären, aber nicht Zeichnung verhindern

Gegen den Kläger sprach unter anderem der Punkt, dass er augenscheinlich dieselbe Beteiligung wie seine Eltern zeichnen wollte. Zwar muss ein Berater auch über mögliche Risiken und Nachteile einer Anlage informieren. Das gilt auch, wenn ein Kunde sich schon vor dem Beratungsgespräch aus anderen Quellen für einen nicht von dem Berater empfohlenen Fonds entscheidet.

Der Berater ist aber nicht dazu verpflichtet, den Kunden an der Zeichnung zu hindern oder seine Mitwirkung an dem Beitritt zu einem solchen Fonds zu verweigern.

(LG Hamburg, Urteil v. 07.01.2016, 304 O 234/14).



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