Aufklärungspflicht der Bank über Vermittlungsprovisionen
Ein #Bankkunde darf von der Bank eine neutrale #Beratungsleistung bei der Anlage in #Fremdprodukte erwarten.
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Dazu gehört,
- dass die Bank bei Fremdprodukten die Beratungsleistung im Rahmen der ohnehin bestehenden Kundenbeziehung bzw. bei Erstkontakt als Akquise unentgeltlich erbringt
- oder dass die Bank ihr Interesse am Erhalt einer von Seiten des jeweiligen Fonds versprochenen Provision offenbart
Aufklärungspflicht bei Vermittlung einer Schiffsfondsbeteiligung
In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte die Commerzbank einem Kunden eine Schiffsfondsbeteiligung vermittelt.
Über die seitens der Bank mit dem Fonds als Vermittlungsprovision vereinbarte Rückerstattung das so genannte „Kick-Back“, informierte sie den Kunden nicht.
Nach dem der Kunde Kenntnis von der Rückvergütung erhalten hatte, verhandelte er mit der Bank über eine (Teil-)Rückerstattung des von ihm gezahlten Agios. Als der Fonds sich negativ entwickelte, verlangte der Kunde Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens. Nachdem die Bank nicht freiwillig zahlte, machte der Kunde seine Ansprüche gerichtlich geltend.
Bank muss über Rückvergütung aufklären
Rechtliche Grundlage der Klage des Kunden war die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach eine Bank ihren Kunden über vereinbarte Rückvergütungen als Provision für die Vermittlung einer Anlage an eine Fondsgesellschaft aufzuklären hat (BGH, Beschluss v.29.6.2010, XI ZR 308/09).
- Im konkreten Fall berief der Kunde sich darauf, dass er das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte, wenn die Bank ihn über die vereinbarte Rückvergütung aufgeklärt hätte.
- Bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte er nämlich erkannt, dass die Bank ein überwiegendes Eigeninteresse an der Vermittlung der Anlage gehabt und nicht in erster Linie das Interesse ihres Kunden im Auge gehabt habe.
Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung vermutet
Nach der Rechtsprechung des BGH streitet für eine solche Behauptung des Kunden eine tatsächliche Vermutung. Grundsätzlich sei in einem solchen Fall anzunehmen, dass der Kunde im Falle der Aufklärung über die Rückvergütung sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte, sprich, dass er das Anlagegeschäft bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt hätte und damit die unterlassene Aufklärung ursächlich für den Abschluss des Geschäfts und damit für den eingetretenen Schaden war.
Bank beruft sich auf eine angebliche Kenntnis des Kunden
Die Commerzbank zog diese Darstellung des Kunden in Zweifel. Dem Kunden sei bei Abschluss des Geschäfts klar gewesen, dass die Bank für die Vermittlung der Beteiligung eine Rückvergütung erhalte. Der Kunde sei hiermit auch grundsätzlich einverstanden gewesen. Dies zeige sich daran, dass der Kunde im Hinblick auf die Rückvergütung zunächst mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm gezahlten Agios verhandelt habe. Allein aus dieser Verhandlungsbereitschaft lasse sich ohne weiteres der Rückschluss auf eine bereits anfänglich bestehende grundsätzliche Kenntnis des Kunden über die Rückvergütung ziehen.
Werthaltigkeit des Fonds ist nicht entscheidend
Die Argumentation der Bank überzeugte das OLG nicht. Die Verhandlungsbereitschaft des Kunden ließ nach Auffassung des OLG allenfalls eine Rückschluss dahingehend zu, dass der Kunde trotz der seitens der Bank mit der Fondsgesellschaft vereinbarten Rückvergütung die Werthaltigkeit der Beteiligung nicht komplett infrage gestellt habe. Das Vertrauen in die Werthaltigkeit einer Anlage sei aber nicht der Grund für die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht bei einem vereinbarten Kick-Back.
Verhandlungsbereitschaft widerlegt die Vermutung nicht
Den Grund für die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht sah das OLG nicht in einer möglichen Fehlvorstellung des Kunden über die Werthaltigkeit eines Fonds sondern darin, dass der Kunde bei Abschluss eines Anlagegeschäfts in die Lage versetzt werden müsse, das Eigeninteresse der Bank an dem Geschäftsabschluss klar zu erkennen (BGH, Urteil v. 19.12.206, XI ZR 56/05).
Die Bereitschaft des Kunden, über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, lasse aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kunde bei frühzeitiger Aufklärung das Geschäft dennoch getätigt hätte. Die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Kunden sei daher durch dieser Verhandlungsbereitschaft nicht widerlegt.
Konsequente Fortsetzung der „Kick-Back“- Rechtsprechung
In der Bewertung der Verhandlungsbereitschaft des Kunden als unerheblich für die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens liegt die eigentliche Bedeutung der OLG-Entscheidung, die im übrigen die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht der Banken konsequent fortsetzt. Im konkreten Fall musste die Commerzbank daher Schadenersatz leisten.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 4.5.2016, 1 U 37/13).
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Hintergrundwissen: Umfang der Aufklärungspflicht
Die Aufklärungspflicht der Banken umfasst nach der Rechtsprechung sämtliche Provisionen, Ausgabeaufschläge, Rückvergütungen („Kick-Backs“) und auch Bestandsprovisionen. Grundlage dieser Rechtsprechung ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009, wonach Kreditinstitute spätestens seit dem Jahre 1990 hätten erkennen müssen, dass sie eine solche Aufklärungspflicht trifft (Beschluss v. 29.6.2010, XI ZR 308/09).
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